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Genehmigte Reglemente per 01.01.2014

Folgende Reglemente sind hier abgebildet:

1.  OgR der Burgergemeinde Büetigen

2.  Nutzungs- und Landzuteilungsreglement der Burgergemeinde Büetigen

3.  Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde

     Büetigen

Diese Reglemente können auch in Papierform bei der Burgerschreiberein angefordert werden.

(Siehe Burgerrat)

Organisationsreglement (OgR) der Burgergemeinde Büetigen

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben                                                                                                                 
Organisation                                                                                                             
Die Stimmberechtigten                                                                                             
Rechte                                                                                                                   
Befugnisse                                                                                                             
Burgerrat                                                                                                                
Rechnungsprüfungsorgan                                                                                           
Ständige Kommissionen                                                                                              
Nichtständige Kommissionen                                                                                       
Personal                                                                                                                  
DasSekretariat                                                                                                          
Verantwortlichkeit                                                                                                    
Verfahren der Burgerversammlung                                                                               
Abstimmungen                                                                                                         
Wahlen                                                                                                                   
Protokolle                                                                                                              
Übergangs- und Schlussbestimmungen                                                                         
                                                                                                      
Anhang I:  Ständige Kommissionen                                                                               
Anhang II: Öffentlich-rechtliche Anstellungen                                                              
Beilage 1: Organigramm                                                                                             
Beilage 2: Wichtige Erlasse für Burgergemeinden betr. Organisation und Verwaltung
Beilage 3: Beispiele zum Abstimmungsverfahren                                                            
Beilage 4: Beispiele zum Behandeln von Nachkrediten                                                   

 Aufgaben

Art. 1 1 Die Burgergemeinde erfüllt alle in Art. 112 Abs. 2 des Gemein­degesetzes aufgezählten Aufgaben.

Aufgaben

2 Sie kann zudem alle Aufgaben wahrnehmen, die nicht von der Ein­wohnergemeinde, deren Unterabteilungen, vom Kanton oder vom Bund abschliessend beansprucht werden.

Organisation

Art. 2 Die Organe der Burgergemeinde sind:

Organe

a)  Die Stimmberechtigten,

b)  der Burgerrat,

c)  die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind,

d)  das Rechnungsprüfungsorgan,

e)  das zur Vertretung der Burgergemeinde befugte Personal.

Die Stimmberechtigten

Art. 3 1 Der Burgerrat lädt die Stimmberechtigten zur Versammlung ein

Versammlung

-  im ersten Halbjahr, um die Rechnung der Burgergemeinde sowie der Forstkasse zu beschliessen;

-  im zweiten Halbjahr, um den Voranschlag der Laufenden Rechnung sowie den Voranschlag der Forstkasse zu beschliessen, wenn diese nicht bereits in der Frühlings-Ver­sammlung beschlossen wurden;

-  innert sechzig Tagen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangt.

2 Der Burgerrat kann zu weiteren Versammlungen einladen.

3 Der Burgerrat setzt die Versammlungen so an, dass möglichst viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können.

Rechte

Stimmrecht

Art. 4 Stimmberechtigt ist, wer

-  in der Einwohnergemeinde Büetigen wohnhaft ist

-  in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und

-  das Burgerrecht der Burgergemeinde Büetigen besitzt.

Information

Art. 5 Die Bevölkerung hat Anspruch auf Information, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Initiative

Art. 6 1 Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäfts verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit fällt.

2 Die Initiative ist gültig, wenn sie

-  von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterzeich­net ist,

-  innert der Frist nach Art. 7 eingereicht ist,

-  eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugs­berechtigten enthält,

-  nicht mehr als einen Gegenstand umfasst,

-  entweder als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist und

-  nicht rechtswidrig oder undurchführbar ist.

Art. 7 1 Der Beginn der Unterschriftensammlung ist dem Burgerrat schriftlich anzuzeigen.

Anmeldung

2 Die Initiative ist spätestens sechs Monate nach Anmeldung beim Bur­gerrat einzureichen.

Einreichungsfrist

3 Ist die Initiative eingereicht, können die Unterzeichnenden ihre Unter­schrift nicht mehr zurückziehen.

Ungültigkeit

Art. 8 1 Der Burgerrat prüft, ob die Initiative gültig ist.

2 Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2, verfügt der Burgerrat die Ungültigkeit der Initiative, soweit der Mangel reicht. Er hört das Initiativ­komitee vorher an.

Art. 9 Der Burgerrat unterbreitet der Versammlung die Initiative innert acht Monaten seit der Einreichung.

Behandlungsfrist

Art. 10 1 Der Burgerrat kann die Versammlung einladen, sich zu Geschäften zu äussern, die nicht in seine Zuständigkeit fallen.

Konsultativabstimmung

2 Er ist an diese Stellungnahme nicht gebunden.

3 Das Verfahren ist gleich wie bei Abstimmungen (Art. 47ff).

Petition

Art. 11 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Burgergemeindeor­gane zu richten.

2 Das zuständige Organ hat die Petition innerhalb eines Jahres zu prü­fen und zu beantworten.

Befugnisse

Art. 12 Die Versammlung wählt:

Wahlen

a)  die Präsidentin oder den Präsidenten (der Versammlung und des Rates in einer Person)

b)  die übrigen Mitglieder des Burgerrates

c)  das Rechnungsprüfungsorgan

d)  die Mitglieder der ständigen Kommissionen, soweit dies in Anhang I vorgesehen ist

Art. 13 Die Versammlung beschliesst:

Sachgeschäfte

a)  die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen,

b)  den Voranschlag der Laufenden Rechnung

c)  die Rechnung

d)  einmalige, soweit Fr. 10‘000.00 übersteigend und wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 2‘500.00:

-  neue Ausgaben,

-  von Gemeindeverbänden unterbreitete Sachgeschäfte,

-  Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen,

-  Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken,

-  Anlagen in Immobilien,

-  Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,

-  Verzicht auf Einnahmen,

-  Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,

-  Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert,

-  Entwidmung von Verwaltungsvermögen und

-  die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte.

e)  Einburgerungen

f)   alle Stellen, die die Ausgabenkompetenz des Burgerrates über­schreiten

a)   zu neuen Ausgaben

Art. 14 1 Das für einen Nachkredit zuständige Organ bestimmt sich, in­dem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkre­dit zusammengerechnet werden.

Nachkredite

2 Den Nachkredit beschliesst dasjenige Organ, das für den Gesamtkre­dit ausgabenberechtigt ist.

3 Beträgt der Nachkredit weniger als 10 Prozent des ursprünglichen Kredits, beschliesst ihn immer der Burgerrat.

Art. 15 1 Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschliesst der Burgerrat.

b)   zu gebundenen Aus­gaben

2 Der Beschluss über den Nachkredit ist zu publizieren, wenn der Ge­samtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Burgerrats für neue Ausgaben übersteigt.

Art. 16 1 Der Nachkredit ist einzuholen, bevor sich die Gemeinde Dritten gegenüber weiter verpflichtet.

c)   Sorgfaltspflicht

2 Wird ein Nachkredit erst beantragt, wenn die Gemeinde bereits ver­pflichtet ist, kann sie abklären lassen, ob die Sorgfaltspflicht verletzt worden ist und ob weitere Schritte einzuleiten sind. Haftungsrechtliche Ansprüche der Gemeinde gegen die verantwortlichen Personen bleiben vorbehalten.

Abgaben

Art. 17 1 Die Versammlung beschliesst Abgaben in Reglementsform.

2 Die Versammlung erlässt ein Reglement über die Einburgerungsge­bühren.

3 Das Reglement muss

-  den Gegenstand der Abgabe,

-  die Pflichtigen und

-  die Grundsätze festlegen, wie die einzelnen Abgaben bemessen wer­den.

Burgerrat

Burgerrat

Art. 18 1 Der Burgerrat besteht mit seiner Präsidentin oder seinem Prä­sidenten aus 5 Mitgliedern.

2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

3 Der Burgerrat darf beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder an­wesend ist.

Art. 19 1 Dem Burgerrat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vor­schriften der Burgergemeinde, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind.

Befugnisse

2 Er beschliesst gebundene Ausgaben abschliessend.

3 Der Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist zu publizieren, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit des Burgerrats für neue Ausgaben übersteigt.

4 Der Burgerrat verfügt über einen freien Ratskredit von Fr. 10‘000.00 im Jahr. Er stellt diesen Ratskredit in den Voranschlag ein.

5 Die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben ist Fr. 2’500.00.

Art. 20 Der Burgerrat weist jedem Mitglied ein Ressort zu.

Organisation

Art. 211 Die Burgergemeinde verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Sekretärin bzw. des Sekretärs.

Unterschrifts-berechtigung

2 Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert, unterschreibt ein Burgerratsmitglied. Ist die Sekretärin bzw. der Sekretär verhindert, unterschreibt die Finanzverwalterin bzw. der Finanzverwalter oder ein Burgerratsmitglied.

3 Bei Finanzgeschäften, wie Abgabe- oder Gebührenverfügungen, Bargeldbezügen, Darlehen oder Anlagen, verpflichtet sich die Burgergemeinde durch Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Finanzverwalterin bzw. des Finanzverwalters. Bei Zahlungsaufträgen (Freigabe) genügt hingegen die Einzelunterschrift der Finanzverwalterin bzw. des Finanzverwalters. Ist die Finanzverwalterin bzw. der Finanzverwalter verhindert, unterschreibt die Sekretärin bzw. der Sekretär oder ein Burgerratsmitglied.

4 Die Versammlung regelt die Unterschriftsberechtigung der ständigen Kommissionen in Anhang l dieses Reglements. Das zuständige Organ regelt die Unterschriftsberechtigung nichtständiger Kommissionen im entsprechenden Einsetzungsbeschluss.

Art. 22 1 Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter darf eine Rechnung bezahlen, wenn

Anweisungs-
befugnis

-  die oder der zuständige Angestellte oder die Beamtin oder der Be­amte sie visiert (als richtig bescheinigt) hat und

-  die zuständige Kommissionspräsidentin oder der zuständige Kommis­sionspräsident die Rechnung zur Zahlung angewiesen hat.

2 Fehlt eine zuständige Kommission, weist das zuständige Burgerrats­mitglied zur Zahlung an.

Sitzung

Art. 23 1 Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Mitglieder zur Sit­zung ein.

2 3 Mitglieder können eine ausserordentliche Sitzung verlangen. Die Sitzung muss innert fünf Tagen stattfinden.

Einberufung

Art. 24 1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt Ort, Zeit und Traktan­den der Sitzung wenigstens zwei Tage vorher schriftlich mit.

2 Ist ein Beschluss nicht aufschiebbar, darf von Abs. 1 abgewichen wer­den.

Traktanden

Art. 25 1 Der Burgerrat darf nur traktandierte Geschäfte abschliessend behandeln.

2 Er darf nicht traktandierte Geschäfte abschliessend behandeln, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind.

Art. 26 1 Die Verfahrensvorschriften für die Versammlung gelten sinn­gemäss.

Verfahren und Ausstand

2 Die Mitglieder sind ausstandspflichtig.

3 Jedes Mitglied kann verlangen, dass geheim abgestimmt wird.

Art. 27 1 Burgerratsprotokolle sind nicht öffentlich.

Protokoll

2 Das Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Ausstands­pflichtigen und den Ausstandsgrund. Im Übrigen gilt Art. 63.

3 Die Beschlüsse sind öffentlich, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Rechnungsprüfungsorgan

Art. 28 1 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine externe Revisionsstelle.

Rechnungs-
prüfungs­organ

2 Das Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung und die Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt umschreiben die Voraussetzungen und die Aufgaben.

Art. 29 1 Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für Da­tenschutz gemäss Art. 33 des Datenschutzgesetzes.

Aufsichtsstelle Daten­schutz

2 Einmal jährlich erstattet sie der Versammlung Bericht.

Ständige Kommissionen

Allgemeines

Art. 30 1 Die ständigen Kommissionen sind vorberatend und stellen dem Burgerrat Antrag. Die Stimmberechtigten können ihnen mittels Reglement weitere Befugnisse einräumen. Abweichende Vorschriften des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten.

2 Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.

3 Die für den Burgerrat aufgestellten Vorschriften gelten sinngemäss.

Aufzählung

Art. 31 Die Versammlung zählt in Anhang I die ständigen Kommissionen auf und regelt ihre Über- und Unterordnung.

Nichtständige Kommissionen

Art. 32 1 Die Versammlung oder der Burgerrat können nichtständige Kommissionen für Aufgaben einsetzen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.

Einsetzung

2 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung.

Personal

Art. 331 Das in Anhang II aufgeführte Personal wird öffentlich-rechtlich mit Vertrag angestellt:

Öffentlich-rechtlich angestelltes Personal

2 Die Versammlung regelt zudem in Anhang II die Über- und Unterordnung, die Verfügungsbefugnisse sowie den Besoldungsrahmen.

3 Der Burgerrat beschliesst den Lohn innerhalb dieses Besoldungsrahmens.

4 Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.

Das Sekretariat

Stellung

Art. 34 Die Sekretärin bzw. der Sekretär des Burgerrates, der Kom­missionen und weiterer Organe, bei denen sie bzw. er nicht Mitglied ist, hat an deren Sitzungen beratende Stimme und Antragsrecht.

Verantwortlichkeit

Disziplinarische Verant­wortlichkeit

Art. 35 1 Die Organe und das Personal der Burgergemeinde unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit.

2 Zuständigkeiten und Sanktionen richten sich nach dem Gemeinde­gesetz.

Art. 36 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz.

Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

Verfahren der Burgerversammlung

Einberufung

Art. 37 Der Burgerrat gibt Ort, Zeit und Traktanden für die Versamm­lung wenigstens dreissig Tage vorher im amtlichen Anzeiger bekannt.

Traktanden

Art. 38 Die Versammlung darf nur traktandierte Geschäfte endgültig beschliessen.

2 Unter dem Traktandum „Verschiedenes“ kann eine stimmbe­rechtigte Person verlangen, dass der Burgerrat für die nächste Ver­sammlung ein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Versammlung fällt, traktandiert.

Erheblicherklären von Anträgen

3 Die Präsidentin oder der Präsident unterbreitet diesen Antrag den Stimmberechtigten.

4 Nehmen die Stimmberechtigten den Antrag an, hat er die gleiche Wir­kung wie eine Initiative.

Art. 39 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Versammlung.

Allgemeines

2 Die Versammlung entscheidet nicht geregelte Verfahrensfragen.

3 Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet Rechtsfragen.

Art. 40 1 Stellt eine stimmberechtigte Person Fehler fest, hat sie die Präsidentin oder den Präsidenten sofort auf diese hinzuweisen.

Fehler

2 Unterlässt sie einen Hinweis, verliert sie das Beschwerderecht (Art. 49a des Gemeindegesetzes).

Eröffnung

Art. 41 Die Präsidentin oder der Präsident

-  eröffnet die Versammlung,

-  fragt, ob alle Anwesenden stimmberechtigt sind,

-  sorgt dafür, dass Nichtstimmberechtigte gesondert sitzen,

-  veranlasst die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler,

-  lässt die Anzahl der Stimmberechtigten feststellen und

-  gibt Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern.

Art. 42 1 Die Versammlung ist öffentlich.

Öffentlichkeit / Medien

2 Die Medien dürfen über die Versammlung berichten.

3 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragun­gen entscheidet die Versammlung.

4 Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserun­gen oder Stimmabgaben nicht aufgezeichnet werden.

Art. 43 Die Versammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes Geschäft ein.

Eintreten

Beratung

Art. 44 1 Die Stimmberechtigten dürfen sich zum Geschäft äussern und Anträge stellen. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt ihnen das Wort.

2 Die Versammlung kann die Redezeit und die Zahl der Äusserungen beschränken.

3 Die Präsidentin oder der Präsident klärt nach unklaren Äusserungen ab, ob ein Antrag vorliegt.

Ordnung-
santrag

Art. 45 1 Die Stimmberechtigten können beantragen, die Beratung zu schliessen.

2 Die Präsidentin oder der Präsident lässt über einen solchen Ord­nungsantrag sofort abstimmen.

3 Nimmt die Versammlung den Antrag an, haben einzig noch

-  die Stimmberechtigten, die sich vor dem Antrag gemeldet haben,

-  die Sprecherinnen und Sprecher der vorberatenden Organe und

-  wenn es um Initiativen geht, eine Sprecherin oder ein Sprecher der Initianten

das Wort.

Abstimmungen

Abstimmungen

Art. 46 Die Präsidentin oder der Präsident

-  schliesst die Beratung, wenn sich niemand mehr äussern will und

-  erläutert das Abstimmungsverfahren.

Art. 47 1 Das Abstimmungsverfahren ist so festzulegen, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck kommt.

Abstimmungs-
verfahren

2 Die Präsidentin oder der Präsident

-  unterbricht die Versammlung, um das Abstimmungsverfahren vorzu­bereiten;

-  erklärt Anträge für ungültig, die rechtswidrig sind oder vom Traktan­dum nicht erfasst werden;

-  lässt über einen allfälligen Rückweisungsantrag abstimmen;

-  fasst diejenigen Anträge zu Gruppen zusammen, die sich nicht gleich­zeitig verwirklichen lassen;

-  lässt für jede Gruppe den Sieger ermitteln und

-  stellt die bereinigte Vorlage vor und fragt: „Wollt Ihr diese Vorlage an­nehmen?“

Gruppensieger

Art. 48 1 Die Präsidentin oder der Präsident fragt bei zwei Anträgen, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen: „Wer ist für Antrag A?“ - „Wer ist für Antrag B?“ Der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen, ist Gruppensieger.

2 Liegen drei oder mehr Anträge, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen, vor, lässt die Präsidentin oder der Präsident auf folgende Art abstimmen: Sie oder er stellt gemäss Abs. 1 solange zwei Anträge ein­ander gegenüber, bis der Gruppensieger feststeht (Cup-System).

3 Die Sekretärin oder der Sekretär schreibt die Anträge der Reihe nach auf. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zuerst den letzten Antrag dem zweitletzten gegenüber, den Sieger dem drittletzten usw.

Art. 49 1 Die Versammlung stimmt offen ab.

Form

2 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen.

Art. 50 Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er gibt zudem den Stichentscheid.

Stichentscheid

Wahlen

Amtsdauer

Art. 51 1 Die Amtsdauer gewählter Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

2 Die Amtsdauer beginnt und endet für alle Mitglieder eines Organs zur selben Zeit.

Art. 52 Es gilt Art. 35 des Gemeindegesetzes.

Wählbarkeit

Art. 53 1 Beschäftigte dürfen dem ihnen unmittelbar übergeordneten Organ nicht angehören, sofern die Entlöhnung das Minimum der obli­gatorischen Versicherung gemäss BVG erreicht.

Unvereinbarkeit / Ver­wandtenausschluss

2 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, voll- und halbbürtige Geschwister, Ehepartner sowie Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft leben, dürfen nicht gleichzeitig dem Burgerrat angehören.

3 Mitglieder des Burgerrats, einer Kommission oder des Burgerperso­nals dürfen dem Rechnungsprüfungsorgan nicht angehören.

4 Wer mit einem Mitglied des Burgerrats, einer Kommission oder des Burgerpersonals in gerader Linie verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet oder durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, darf nicht gleichzeitig dem Rechnungsprüfungsorgan angehören.

Ausscheidungs-
regeln

Art. 54 1 Besteht zwischen gleichzeitig Gewählten ein Ausschlussgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 oder 4, gilt mangels freiwilligem Verzicht diejenige Person als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Die Präsidentin oder der Präsident zieht bei Stimmengleichheit das Los.

2 Besteht zwischen einer neu gewählten und einer bereits im Amt stehenden Person ein Ausschlussgrund, ist die neue Wahl ungültig, wenn die bereits im Amt stehende Person nicht freiwillig zurücktritt.

Wahlverfahren

Art. 55

a)  Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Stimmberechtigten ein, Wahlvorschläge zu machen.

b)  Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Vorschläge gut sichtbar darstellen.

c)  Liegen nicht mehr Vorschläge vor, als Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Vorgeschlagenen als gewählt.

d)  Liegen mehr Vorschläge vor, wählt die Versammlung geheim.

e)  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler verteilen die Zettel. Sie melden die Anzahl der Sekretärin oder dem Sekretär.

f)   Die Stimmberechtigten dürfen

-  soviele Namen auf den Zettel schreiben, als Sitze zu besetzen sind;

-  nur wählen, wer vorgeschlagen ist.

g)  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sammeln die Zettel wieder ein.

h)  Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die Sekretärin oder der Sekretär

-  prüfen, ob sie nicht mehr Zettel haben, als verteilt worden sind,

-  scheiden ungültige Zettel von den gültigen und

-  ermitteln das Ergebnis.

Art. 56 Die Präsidentin oder der Präsident lässt den Wahlgang wieder­holen, wenn die Zahl der eingesammelten Zettel die der ausgeteilten übersteigt.

Ungültiger Wahlgang

Art. 57 Ein Zettel ist ungültig, wenn er nur Namen von nicht Vorgeschlagenen enthält.

Ungültige Zettel

Art. 58 1 Ein Name ist ungültig, wenn er

Ungültige Namen

-  nicht eindeutig einem Vorschlag zugeordnet werden kann,

-  mehr als einmal auf einem Zettel steht oder

-  überzählig ist, weil der Zettel mehr Namen enthält, als Sitze zu verge­ben sind.

2 Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die Sekretärin oder der Sekretär streichen zuerst die letzten Namen, bei mehreren Namen nur die Wiederholung.

Ermittlung

Art. 59 1 Die eingelangten gültigen Stimmen werden zusammengezählt und durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Für die Berechnung des Mehrs fallen die leeren Zettel ausser Betracht.

2 Wer das absolute Mehr erreicht, ist gewählt. Erreichen zu viele Vorge­schlagene das absolute Mehr, sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen haben.

3 Bei Stimmengleichheit gilt Art. 62.

Art. 60 1 Haben im ersten Wahlgang zu wenig Personen das absolute Mehr erreicht, ordnet die Präsidentin oder der Präsident einen zweiten Wahlgang an.

Zweiter Wahlgang

2 Im zweiten Wahlgang bleiben höchstens doppelt soviele Vorgeschla­gene, als Sitze zu besetzen sind. Massgebend ist die Stimmenzahl des ersten Wahlgangs.

3 Gewählt sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen.

Minderheitenschutz

Art. 61 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Vertretung der Minderheiten bleiben vorbehalten.

Los

Art. 62 Die Präsidentin oder der Präsident zieht bei Stimmengleichheit das Los.

Protokolle

Protokoll

Art. 63 Das Protokoll enthält

-  Ort und Datum der Versammlung,

-  Name der Präsidentin oder des Präsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs,

-  Zahl der anwesenden Stimmberechtigten,

-  Reihenfolge der Traktanden,

-  Anträge,

-  angewandte Abstimmungs- und Wahlverfahren,

-  Beschlüsse und Wahlergebnisse,

-  Rügen nach Art. 49a des Gemeindegesetzes,

-  Zusammenfassung der Beratung und

-  Unterschrift.

Art. 64 1 Die Sekretärin oder der Sekretär legt das Protokoll spätestens sieben Tage nach der Versammlung während dreissig Tagen öffentlich auf.

Genehmigung

2 Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Burgerrat ge­macht werden.

3 Der Burgerrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll.

4 Das Protokoll ist öffentlich.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 65 Die Versammlung erlässt die Anhänge I und II im gleichen Verfahren wie dieses Reglement.

Anhänge

Art. 66 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung auf den 01.01.2014 in Kraft.

Inkrafttreten

2 Es hebt das Organisationsreglement vom 23.11.2007 auf.

Beschlossen vom Burgerrat an der Sitzung vom 17. Februar 2014.

Das Reglement wurde von der Burgerversammlung am 25. April 2014 angenommen.

Anhang I: Ständige Kommissionen

Forstkommission

Mitgliederzahl:

3 (2 davon müssen personalberechtigt sein)

Mitglied von Amtes wegen:

Burgerratsmitglied

Wahlorgan:

Versammlung

Burgerrat

Übergeordnete Stelle:

Waldbewirtschaftung, Aufsicht über das Forstpersonal, Begleitung von Waldbewirtschaftungsprojekte

Aufgaben:

Finanzielle Befugnisse:

Unterschrift:

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis      Fr. 5’000.00 im Einzelfall.

Präsidentin/Präsident und Sekretärin/Sekretär im Rahmen der finanziellen Befugnisse.

Anhang II: Öffentlich-rechtliche Anstellungen

Sekretärin/Sekretär; Finanzverwalterin/Finanzverwalter

Aufgaben:

Beratung des Burgerrates, Korrespondenz für Ver­sammlung und Burgerrat, weiteres gemäss Pflichtenheft

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite in ih­rem/seinem Zuständigkeitsbereich bis Fr. 200.00 im Einzelfall

Finanzielle Befugnisse:

Burgerrat

Übergeordnete Stelle:

Untergeordnete Stelle:

keine

Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00

Besoldung:

Waldhausabwartin/ Waldhausabwart

Wahlorgan:

Burgerrat

Aufgaben:

Vermietungskontrolle, Mietvertragsabschlüsse, Ueberwachung der „Allgemeinen Bestimmung zur Benützung des Waldhauses,“ Hilfsmitteleinkauf sowie 2x jährliche eine erweiterte Reinigung

Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite in ih­rem/seinem Zuständigkeitsbereich bis Fr. 100.00 im Einzelfall

Finanzielle Befugnisse:

Burgerrat

Übergeordnete Stelle:

Untergeordnete Stelle:

Besoldung:

keine

Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00

Beilage 1: Organigramm

 Beispiel eines Organigramms

Versammlung

Rechnunsprüfungsorgan

Burgerrat

Finanzverwalterin/Finanzverwalter

Sekretär/Sekretärin

Forstkommission

Beilage 2: Wichtige Erlasse für Burgergemeinden betreffend Organisa­tion und Verwaltung

Gesetze, Dekrete und Verordnungen 

1.  Verfassung des Kantons Bern (BSG 101.1)

2.  Gemeindegesetz (BSG 170.11)

3.  Gemeindeverordnung (BSG 170.111)

4.  Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (BSG 170.511)

5.  Stimmregisterverordnung (BSG 141.113)

6.  Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BSG 121.1)

7.  Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (BSG 121.111)

8.  Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (BSG 860.1)

9.  Gesetz über die Information der Bevölkerung (BSG 107.1)

10. Verordnung über die Information der Bevölkerung (BSG 107.111)

BSG = Bernische Systematische Gesetzessammlung
BAG = Bernische Amtliche Gesetzessammlung

Alle andern kantonalen Erlasse sind im jährlich erscheinenden Inhaltsverzeichnis zur BSG auf­geführt.

Die Erlasse sowie das Inhaltsverzeichnis können bei der Staatskanzlei (Drucksachenbüro), Postgasse 70, 3011 Bern, Telefon 031 633 75 60 oder 031 633 75 61 bezogen werden.

Im Übrigen gibt die Bernische Systematische Information Gemeinden BSIG wichtige Hinweise zur Verwaltungspraxis.

Beilage 3: Beispiele zum Abstimmungsverfahren

Beispiele zum Abstimmungsverfahren an Versammlungen

Beispiel 1

Fr. 50'000.-- zur Renovation des Forsthauses

Ausgabenbeschluss:

Aus der Versammlung liegen keine Anträge vor.

„Wollt Ihr die Ausgabe von Fr. 50'000.-- zur Renovation des Forsthauses annehmen?“

Frage der Präsidentin/des Präsidenten:

„Ja“ oder „Nein“

Antwort der Stimmberech­tigten:

Beispiel 2

Gemeindebeitrag an Ausbildungskosten (Stipendien)

Ausgabenbeschluss:

Antrag Burgerrat: Beitrag von zehn Prozent

Antrag aus der Versammlung: Beitrag von zwanzig Prozent

Frage der Präsidentin/des Präsidenten:

„Wer für einen Beitrag von zehn Prozent ist, bezeuge dies durch Handerheben.“

„Wer für einen Beitrag von zwanzig Prozent ist, bezeuge dies durch Handerheben.“

Der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen, ist Sieger.

Merke: Dies ist keine „Ja-/Nein“-Abstimmung, sondern eine Gegenüberstellung.

Schlussabstimmung:

„Wollt Ihr den Beitrag von (Sieger) Prozent annehmen?“

Frage der Präsidentin/des Präsidenten:

„Ja“ oder „Nein“

Antwort der Stimmberech­tigten:

Beispiel 3

Bau eines Burgerhauses

Projektierungskredit

-  Standort A

Burgerratsvorlage:

-  Satteldach

-  Kein Keller

Anträge aus der Ver­sammlung:

Vorgehen:

  1. Standort B
  2. Eternitbedachung
  3. Keller
  4. Pultdach
  5. Ziegelbedachung
  6. Standort C
  1. Alle Anträge, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen, zu Gruppen vereinigen.

a)  Standorte A, B, C

b)  Ziegelbedachung, Eternitbedachung

c)  Satteldach, Pultdach

d)  Kein Keller, Keller

Begründung der Reihenfolge: Innerhalb der Gruppe stellt die Prä­sidentin oder der Präsident zuerst den letzten Antrag dem zweit­letzten gegenüber, den Sieger dem drittletzten usw.

Die Reihenfolge der Gruppen spielt nur dann eine Rolle, wenn eine Gruppe andere Gruppen beeinflusst. Im vorliegenden Bei­spiel ist die Frage der Ziegelart vor der Frage der Dachform zu be­reinigen (Detailfrage vor Grundsatzfrage).

  1. In jeder Gruppe wird ein Sieger ermittelt:

a)  Standort C gegen Standort B (wie Beispiel 2); Annahme: Sie­ger C
Standort C gegen Standort A Annahme: Sieger C

b)  Ziegel- gegen Eternitbedachung; Annahme: Sieger Ziegelbe­dachung

c)  Pultdach gegen Satteldach; Annahme: Sieger Satteldach

d)  Keller gegen kein Keller; Annahme: Sieger Keller

  1. Schlussabstimmung:

Frage des Präsidenten: „Wollt Ihr am Standort C ein Burgerhaus mit Ziegelbedachung, Satteldach und Keller projektieren lassen?“

Antwort der Stimmberechtigten: „Ja“ oder „Nein“

Beilage 4: Beispiele zum Behandeln von Nachkrediten

Beispiele zur Behandlung von Nachkrediten (Art. 16)

Kompetenzbestimmungen des OgR:

bis Fr. 20'000.--

Burgerrat

über Fr. 20'000.--

Versammlung

Beispiel 1

Der Voranschlag enthält im Konto „Unterhalt Liegenschaften“ der Laufenden Rechnung Fr. 15'000.--. Im Verlaufe des Rechnungsjahres zeigt es sich, dass zusätzliche Arbeiten im Be­trag von Fr. 6'000.-- wünschenswert wären.

  1. Der Nachkredit überschreitet zehn Prozent der mit dem Voranschlag beschlossenen Aus­gabe.
  2. Die Summe (Gesamtkredit) von Ausgabe und Nachkredit beträgt Fr. 21'000.--.

Der Gesamtkredit ist somit grösser als die Burgerratskompetenz von Fr. 20'000.--. Daher be­schliesst die Versammlung den Nachkredit von Fr. 6'000.--.

Beispiel 2

Die Versammlung beschliesst eine Ausgabe von Fr. 8'000'000.-- für den Bau eines Burgerhau­ses. Es zeigt sich, dass zusätzliche Arbeiten im Betrag von Fr. 750'000.-- wünschenswert wären.

  1. Der Nachkredit erreicht zehn Prozent der als Verpflichtungskredit beschlossenen Ausgabe nicht.

Der Nachkredit fällt somit in die Kompetenz des Burgerrates.

Nutzungs- und Landzuteilungsreglement der Burgergemeinde Büetigen

Inhaltsverzeichnis

Nutzungs - und Landzuteilungsreglement                                     
A. Vorwort                                                                                
B. Erwerb                                                                                   
C. Bewirtschaftung                                                                       
I. Allgemeine Bestimmungen                                                         
II. Nutzungsberechtigung                                                             
III. Verpachtung                                                                           
IV. Pachtlandzuteilung                                                                 
V. Inkraftsetzung                                                                         
                                                                    

Anhang I   Gebührentarife                                                               
Anhang II  Landzuteilung                                                              
Anhang III Personalberechtigte Burger                                          

Nutzungs - und Landzuteilungsreglement der Burgergemeinde Büetigen

Die Burgergemeindeversammlung, gestüzt auf das Reglement vom 19. April 1991 beschliesst:

A. Vorwort
Die Burgergemeinde Büetigen ist Eigentümerin mehrerer Landpar­zellen. Die Flächen dieser Parzellen sind im Anhang aufgeführt.

B. Erwerb
Der Erwerb der im Vorwort erwähnten Landparzellen ist im Gemeindeausscheidungsvertrag aus dem Jahre 1862 zwischen der Einwohnerge­meinde einerseits, und der Burgergemeinde andererseits, niederge­schrieben.

C. Bewirtschaftung
Sie ist in den Pachtverträgen umschrieben.

I. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz                          Art. 1
Burger im Sinne dieses Reglements sind sämtliche Personen, die das Burgerrecht der Gemeinde Büetigen besitzen.

Ausführung                        Art. 2
Die Aufgaben werden durch folgende Organe wahrge­nommen:
a)    Burgergemeindeversammlung
b)    den Burgerrat
c)    die Forstkommission, für Grundstück Nr. 76 siehe auch Art. 4 dieses Reglements

Die Kompetenzen und Aufgaben dieser Organe sind im OGR geregelt.

II. Nutzungsberechtigung

Nutzung                             Art. 3
Nutzungsberechtigt sind alle Burgerinnen und Burger von Büetigen, welche in der Gemeinde Wohnsitz ha­ben. Sie müssen das 25. Altersjahr zurückgelegt und mindestens 3 Monate in der Gemeinde Wohnsitz haben. (Ausnahme siehe Art. 4 nachstehend)

Spezielle Nutzung               Art. 4
Der Nutzen aus der Parzelle Höhenbühl Grundstück Nr. 76 muss laut Gemeindeausscheidungsvertrag aus dem Jahre 1860 auf die 19 personalnutzungsberech­tigten Burgerinnen und Burger verteilt werden. Sämtliche Artikel der Abschnitte I + II dieses Reglements sind für die Verteilung dieses Nutzens anzuwenden. Um in den Genuss dieses Nutzens zu kom­men, muss der Beweis für diese Nutzungsberechtigung erbracht werden.

Sollte die Parzelle oder Teile davon nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, wird der Nutzen aus dieser neuen Gegebenheit sinngemäss unter den Personalnutzungsberechtigten (Siehe Anhang III) aufgeteilt.

Nutzungsaufnahme             Art. 5
Zum Bezug des Burgernutzens ist eine Aufnahme durch den Burgerrat erforderlich. Ein entsprechendes Gesuch ist bis zum 1. Oktober bei der Burgergemeinde einzureichen. Über die Annahme entscheidet der Burgerrat.

Aufnahmegebühr               Art. 6
Bei der Aufnahme in den Burgernutzen haben die Voll - und die Halbberechtigten eine einmalige Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist im Anhang I dieses Reglements enthalten. Diese Gebühr muss innerhalb 30 Tagen nach der Auf­nahme (Rechnungsstellung) bezahlt werden.

Nutzungsdauer                  Art. 7
Die Nutzung erstreckt sich vom 1. Januar bis 31. Dezember. Verlässt ein Nutzungsberechtigter während des Jahres die Gemeinde, so wird der Nutzen pro Rata für die vollen Monate gewährt. Der Nutzen besteht in einem Barnutzen, welcher jährlich an der Budgetgemeindeversammlung festge­legt wird.

Nutzungsberechtigung        Art. 8
Die Nutzung wird wie folgt eingeteilt:

a)    Für verheiratete Burgerinnen und Burger, sowie für Witwen und Witwer die ganze Nutzung.
b)    Pro Ehepaar kann nur ein ganzer Nutzen ausbe­zahlt werden.
c)    Für ledige Burgerinnen und Burger die halbe Nut­zung.
d)    Gerichtlich geschiedene Ehegatten, welche das Burgerrecht der Gemeinde Büetigen besitzen, erhalten den halben Nutzen. In Sonderfällen kann der Burger­rat einer geschiedenen Ehegattin oder einem ge­schiedenen Ehegatten den ganzen Nutzen zusprechen.
e)    Vollwaisen behalten den Nutzen der Eltern bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr. In Sonderfällen ist der Burgerrat ermächtigt, den Nutzen über das 20. Altersjahr hinaus zu gewähren.
f)     Stirbt eine Witwe oder Witwer, so wird deren Nutzen den Erben pro rata vergütet. Gezählt werden nur die vollen Monate, vorbehältlich Buchstabe e hiervor.
g)    Wenn ein nutzungsberechtigter Wittwer und eine nutzungsberechtigte Witwe in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind sie nur für einen ganzen Nut­zen nutzungsberechtigt.

III. Verpachtung

Zuteilung                          Art. 9
Die Zuteilung resp. Neuzuteilung von frei werdendem Land erfolgt gemäss Anhang II durch den Burgerrat.

Pachtdauer                        Art. 10
a)    Die erstmalige Verpachtung des Kulturlandes erfolgt auf den 1. Januar auf eine Dauer von 6 Jahren, jedoch höchstens bis zum Erreichen des AHV-Alters des Pächters. Der Burgerrat ist berechtigt, in besonderen Fällen (Landabtausch, Bauland, bei Erreichen der Altersgrenze usw.) mit Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft des Kt. Bern eine kürzere Pachtdauer zu vereinbaren.

b)    Die Pachtdauer beträgt 6 Jahre und verlängert sich stillschweigend um weitere 6 Jahre, sofern nicht 1 Jahr vor Vertragsende gekündigt wird.

Fortsetzungsdauer             Art. 11
Zudem kann der Burgerrat in Ausnahmefällen (z.B. der Pächter hat das AHV-Alter erreicht, der Nachfolger befindet sich jedoch noch in der Ausbildung) auf ein schriftliches Gesuch hin einem Pächter, der das AHV-Alter erreicht hat, eine Weiterpacht bewilligen.

Kündigungsfrist                 Art. 12
Fällt die Erreichung des AHV-Alters des Pächters nicht mit dem Ende der Pachtperiode zusammen, ist der Burgerrat besorgt:

a)    das Pachtverhältnis vor dem Erreichen des AHV-Alters auf den gesetzlichen Termin hin zu kündigen,
b)    ab diesem Termin bis zum Erreichen des AHV-Alters einen Pachtvertrag mit reduzierter Pachtdauer abzuschliessen,
c)    Wird die Pacht innerhalb der Pachtperiode aus irgendeinem Grund durch den Pächter oder Verpächter aufgelöst, so wird sie für den Rest der laufenden und die nächste volle Periode verpachtet.
d)    Im Übrigen gelten die Vorschriften über die landwirtschaftliche Pacht (Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, LPG; SR 221.213.2).


IV. Pachtlandzuteilung

Verpachtung                     Art. 13
a)    Als Pächter werden nur Landwirte von Büetigen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben, berücksichtigt.
b)    Burgerinnen und Burger als Pächter haben bei der Zuteilung den Vorrang.
c)    Frisch eingeburgerte Burgerinnen und Burger werden erst nach Ablauf von drei Pachtperioden gemäss b) behandelt.
d)    Es sind nur Landwirte zu berücksichtigen die eine Bewirtschaftung mit mehreren Kulturarten in der Fruchtfolge gewährleisten. Bewirtschaftung mit der gleichen Kultur über mehrere Jahre ist nicht zuläs­sig.
e)    Es sind nur Landwirte zu berücksichtigen, die über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung (EFZ / Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) verfügen.
f)     Die Beurteilung und der Vollzug liegen endgültig beim Burgerrat. Dieser kann die dazu notwenigen Unterlagen beim Pächter anfordern.
g)    Unterpacht ist nicht gestattet.
h)   Burgerinnen und Burger als Nichtlandwirte haben die Möglichkeit, kleinere Parzellen zu pachten (max. ½ Juch.). sofern die Möglichkeit gegeben ist, Pachtland abzugeben. Verpachtung nach Art. 275 bis 304 OR. Ausnahmen werden durch den Burgerrat behandelt resp. bewilligt.
i)     Mit dem Erreichen des AHV-Alters erlischt die Pacht per 31.12., d.h. das gepachtete Burgerland muss auf diesen Zeitpunkt zurückgegeben werden.
j)     Die Höhe des Pachtzinses wird vom Burgerrat nach den ortsüblichen und die im Bundesgesetz über die landwirtschafliche Pacht festgehaltenen Ansätze festgesetzt.
k)    Wer eigenes Land verpachtet hat keinen Anspruch auf Burgerland.
l)     Wird die Bewirtschaftung eines Betriebes neu auf­genommen, soll der betreffende Landwirt auf Anfrage bei einer möglichen Landzuteilung berücksichtigt werden.
m)  Der Pachtzins ist im Herbst, 30 Tage nach Rech­nungstellung zu bezahlen. Bei Zahlungsrückstand des Pächters findet Art. 21 LPG Anwendung.

Betriebsgemeinschaften      Art. 14
a)    Im gleichen Betrieb kann nur eine Person Pächter sein.
b)    Mehrere Betriebe desselben Bewirtschafters gelten nur als ein Betrieb.
c)    Von den zuständigen Stellen anerkannte und echte Betriebsgemeinschaften, wo zwei Betriebe vorliegen, gelten als unabhängige Betriebe.
d)    Generationengemeinschaften oder Gebrüdergemeinschaften, wo nur ein Betrieb vorhanden ist, gelten als ein Betrieb.

Drainagen                          Art. 15
a)    Auf ein Gesuch hin kann der Burgerrat einem interessierten Pächter die Erstellung von Drainagen, Wasserlöchern und Wasserleitungen zum Bewässern der Kulturen bewilligen.
b)    Die Kosten müssen vom Pächter übernommen werden.

Unterhalt                           Art. 16
a)    Beim Pflügen und bei anderen Arbeiten sind Marchsteine, Drainage-Anlagen, Bewässerungsschächte und Wege besonders zu schützen. Beschädigungen sind unverzüglich zu beheben. Die Kosten übernimmt der Pächter.
b)    Verschmutzte Wege sind zu reinigen. Das Weggras ist zu schneiden.
c)    Das Bankett von mindestens 50cm gehört zum Weg und darf nicht umgepflügt werden.


V Inkraftsetzung
 

Inkraftsetzung                    Art. 17
Das vorstehende Nutzungs- und Landzuteilungsregle­ment ersetzt dasjenige vom 13. April 2007. Es kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden und tritt nach Genehmigung durch die Burgergemeindeversammlung per 01.01.2014 in Kraft.

Beraten und angenommen durch die Burgergemeindeversammlung in Büetigen vom 25. April 2014



Anhang I: Gebührentarife
-           Aufnahmegebühren (Art. 6 des Nutzungs- und Landzuteilungsreglements)
 

            a) Vollberechtigte                                                               Fr.       100.—
            b) Halbberechtigte                                                             Fr.         50.—

-           Widerhandlungen gegen dieses Reglement können mit Bussen bis zu Fr. 1'000.-- 
            bestraft werden.
 

Anhang II:  Landzuteilung

-           Den Burgerinnen und Burgern soll nach Möglichkeit nur burgerge-
            meindeeigenes Land zugeteilt werden.
-           Bei der Erst- oder Neuzuteilung haben sie nach Möglichkeit Anrecht
            auf eine Parzelle in der Ey, Im Spätbaumacker oder in der Brühlmatt.
-           Die Pachtlandzuteilung für das nordwärts vom Dorf gelegene Land
            erfolgt nach dem jeweils gültigen Bewertungsplan, d.h. in der Reihenfolge:

  1. Kl. / 3. Kl. / 2. Kl. / 4. Kl.  – dann wiederum 1. Kl. usw.

Das übrige Land wird nach Ermessen des Burgerrates zugeteilt.

Lage/Bezeichnung                           Grundstück Nummer               Fläche/Kulturland

Iseli                                                  Nr. 68                                          6 ha 31 a 38 m2
Bockengrien                                      Nr. 69                                         17 ha 73 a 69 m2
Bielstrasse/Grossried/Neumatt          Nr. 70                                         13 ha 16 a 03 m2
Studengrien (Parkplatz)                     Nr. 71                                                  24 a 97 m2
Neumatt/Kocherinseli                       Nr. 74                                           5 ha 05 a 05 m2
Mösli                                                Nr. 75                                                  13 a 50 m2
Gumi                                                Nr. 77                                                  89 a 26 m2
Gumi                                                Nr. 78                                                  97 a 90 m2
Grosse Ey                                         Nr. 293                                         6 ha 38 a 41 m2
Spätbaumacher                                 Nr. 295                                         3 ha 45 a 62 m2
Brüelmatt/Bielstrasse                       Nr. 525                                          5 ha 04 a 69 m2
Höhenbühl                                        Nr. 76                                           4 ha 82 a 66 m2
Ried / Steinacker                              Nr. 524                                         8 ha 68 a 26 m2
Ried                                                 Nr. 617                                         2 ha 64 a 95 m2 


Anhang III: Personalnutzungsberechtigte Burger per 01.04.2014 

  1. Arn-Ritz René Christian und Therese
  2. Arn-Widmer Dorith
  3. Arn-Schüpbach Franz Rudolf und Elisabeth Marie
  4. Arn-Thongsamrit Jürg Gerhard und Uamporn
  5. Arn-Cvisic Martin und Dobrila
  6. Arn Thomas
  7. Arn Andreas
  8. Boss-Arn Karin
  9. Fink Fitz Arnold
  10. Fink-Hunziker Rudolf und Therese
  11. Dauwalder-Fink Cornelia
  12. Fink-Ambs Eduard Karl und Jolanda Gertrud
  13. Fink Nadja
  14. Fink Daniela
  15. Neuenschwander-Arn Christine Elisabeth
  16. Peter-Arn Thomas Michel und Tanja
  17. Weibel-Schaad Alfred
  18. Weibel-Haas Hans und Gertrud
  19. zurzeit nicht besetzt

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Büetigen

Inhaltsverzeichnis

I.   Allgemeines                                                                                              
II.   Erwerb des Burgerrechts                                                                         
III.  Voraussetzungen                                                                                      
IV.  Verfahren                                                                                               
V.   Einkaufssumme                                                                                        
VI.  Vollzug der Aufnahme in das Burgerrecht                                                   
VII. Verlust des Burgerrechts                                                                         
VIII. Schlussbestimmungen                                                                              
                                                                                           

Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht
der Burgergemeinde Büetigen

Die Burgergemeinde Büetigen,

gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a des Gemeindegesetzes (GG), Artikel 1 ff. des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) sowie Artikel 14 Absatz e des Organisationsreglements der Burgergemeinde Büetigen

auf Antrag des Burgerrates,

beschliesst:

I. Allgemeines

Grundsätzliches

Zuständigkeit

Schweigepflicht

Von Gesetzes wegen

Durch Beschluss

Art. 1  1Dieses Reglement regelt den Erwerb und Verlust des Burgerrechts, soweit der Bund oder der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat.

2 Dieses Reglement basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton:

a. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)

b. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG)

c. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG)

d. Gemeindegesetz (GG)

e. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)

f.   Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (EbüV)

Art. 2  Über ein Gesuch um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts entscheidet die Burgergemeindeversammlung auf Antrag des Burgerrates.

Art. 3  Die Mitglieder der burgerlichen Organe unterliegen in Burgerrechtsangelegenheiten Dritten gegenüber der Schweigepflicht.

II. Erwerb des Burgerrechts

Art. 4  Das Burgerrecht wird von Gesetzes wegen erworben nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 161, 259, 267a und 271 ZGB), des BüG (Art. 1, 4 und 7 BüG) sowie des KBüG (Art. 5 KBüG).

Art. 5  Das Burgerrecht wird durch behördlichen Beschluss erworben in Form der

a. Erteilung des Burgerrechts an Gesuchstellende, die in einer anderen Gemeinde des Kantons Bern heimatberechtigt sind;

b. Zusicherung des Burgerrechts an Gesuchstellende, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechts;

Art. 6  1Ehegatten die das Burgerrecht durch Heirat nicht erworben haben, können unter erleichterten Voraussetzungen eingeburgert werden. Auf die Erfordernisse gemäss Art. 11, 12 und 14 kann nach Ermessen des Burgerrates teilweise verzichtet werden.

Erleichterte Voraussetzungen

Art. 7  1Auf das Einburgerungsgesuch wird eingetreten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass

Eintreten / Rechtsanspruch

a. die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt sind oder

b. eine enge Verbundenheit zur Burgergemeinde besteht.

2Ein unvollständiges Gesuch wird zur Ergänzung zurückgewiesen.

3Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einburgerung. Bundes- und Kantonsrecht bleiben vorbehalten.

Art. 8  1Ehepaare und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen. Sie werden in der Regel gleichzeitig eingeburgert.

Familienangehörige

2Die Einburgerung eines Elternteils erstreckt sich auch auf die in das Gesuch einbezogenen minderjährigen Kinder. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingeburgert werden.

Art. 9  Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein.

Bürgerrecht der Einwohnergemeinde

III. Voraussetzungen

Art. 10  Bedingung für den Erwerb des Burgerrechts ist die Erfüllung der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung verlangten Voraussetzungen.

Allgemeines

Art. 11  1Für die Aufnahme in das Burgerrecht sind erforderlich:

a. ein ununterbrochener Wohnsitz in der Burgergemeinde von mindestens zehnjähriger Dauer;

Persönliche Erfordernisse

b. ein guter Leumund;

c. die Handlungsfähigkeit. Minderjährige können das Gesuch um Einburgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen;

2Erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a nicht, so können sie in das Burgerrecht aufgenommen werden, wenn sie auf andere Weise die Verbundenheit zur Burgergemeinde nachweisen; dies zum Beispiel durch:

a. langjährigen Arbeits- oder Ausbildungsort in der Burgergemeinde;

b. familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Burgerinnen oder Burgern;

c. besonderes Engagement zu Gunsten der Burgergemeinde;

d. langjähriges Arbeitsverhältnis im Dienste der Burgergemeinde.

Art. 12  Die Gesuchstellenden sollen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.

Wirtschaftliche Verhältnisse

IV. Verfahren

Art. 13  1Gesuche um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts sind schriftlich beim Burgerrat mit dem offiziellen kantonalen Formular einzureichen. Die in Art. 14 verlangten Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. 

Gesuch

Art. 14  1Gesuchstellende haben dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen:

Unterlagen

a. Wohnsitzbescheinigung;

b. Personenstandsausweis (für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten), Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften);

c. Auszug aus dem Zentralstrafregister;

d. Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über hängige Verfahren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind;

e. Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern

2Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch eines Elternteils eingeschlossen werden, sind ein Personenstandsausweis sowie eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen.

Art. 15  1Der Burgerrat prüft das eingelangte Gesuch und die beigelegten Unterlagen. Er kann von den Gesuchstellenden zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Burgergemeinde, die sich mit dem Einburgerungsgesuch befasst, alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte über den Lebenslauf, den Personenstand, die Familienverhältnisse sowie allfällige Schulden und Vorstrafen zu erteilen.

Prüfung

2Der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss kann mit den Gesuchstellenden ein persönliches Einburgerungsgespräch führen.

3Sofern nach dem Gespräch weiterer Abklärungsbedarf besteht, ist der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VRPG befugt, bei bernischen und ausserkantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden amtshilfeweise über die für die Beurteilung der Einburgerungsvoraussetzungen zwingend erforderlichen Personendaten Auskunft zu verlangen. Die Anfrage erfolgt im Rahmen eines Rechtshilfebegehrens.

4Sind jedoch Rückfragen bei Behörden mit besonderer Geheimhaltungspflicht erforderlich, ist der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss gehalten, die gesuchstellenden Personen um deren Zustimmung zur Datenbekantgabe anzufragen. Die Anfrage bei der gesuchstellenden Person erfolgt mit dem Formular für die Bekanntgabe von Daten mit einer besonderen Geheimhaltungspflicht.

Würdigung und Antrag

Beschluss

Weiterleitung des Gesuches

Grundlagen

Verwendung

Bezahlung

Inkrafttreten des Burgerrechts

Eröffnung

Registrierung

Archivierung
der Akten

Von Gesetzes wegen

Durch Beschluss

Inkrafttreten

Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 16  1Der Burgerrat würdigt die Persönlichkeit der Gesuchstellenden und der Familienangehörigen sowie die Erfüllung der Aufnahmekriterien.

2Der Burgerrat ist befugt, ein Gesuch im Einvernehmen mit der betroffenen Person für höchstens zwei Jahre einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einburgerung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind.

3Das Gesuch ist der Burgerversammlung mit einem begründeten Antrag des Burgerrates zu unterbreiten. Ein ablehnender Antrag erfolgt nur nach Anhörung der betroffenen Person und sofern diese die Behandlung des Gesuches durch die Burgerversammlung ausdrücklich wünscht.

Art. 17  1Die Burgerversammlung nimmt Kenntnis vom begründeten Antrag des Burgerrates über die Erfüllung der Einburgerungsvoraussetzungen und würdigt die Bewerbung nach freiem Ermessen. Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in geheimer Abstimmung. Wird die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der gesuchstellenden Person zu eröffnen.

2Gesuchstellenden anderer Kantone wird das Burgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert.

Art. 18  1Ist das Burgerrecht zugesichert oder erteilt worden, wird das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zugestellt.

2Die Burgergemeinde stellt die anfallenden Gebühren auf Stufe Gemeinde und allfällige Gebühren auf Stufe Kanton für beide Behörden gemeinsam in Rechnung, nachdem das Burgerrecht zugesichert bzw. erteilt oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

3Das Verfahren nimmt erst dann seinen weiteren Verlauf, wenn sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt sind.

4Die Burgergemeinden haben die für die gutgeheissenen Gesuche anfallenden und einkassierten Gebühren auf Stufe Kanton mindestens einmal jährlich auf Jahresende an das Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern weiterzuleiten.

V. Einkaufssumme

Art. 19  1Für die Aufnahme in das Burgerrecht entrichten die Gesuchstellenden eine Einkaufssumme. Die Einkaufssumme für die Aufnahme in das Burgerrecht beträgt 5 % vom Einkommen gemäss der letzten gültigen (definitiven) Steuerveranlagung. Sie beträgt mindestens Fr. 5‘000.00.

2Kantonale Gebühren bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind getrennt von der Einkaufssumme der Burgergemeinde zu betrachten.

3Bei Bewerbungen gemäss Art. 6 wird keine Einkaufssumme erhoben.

5Erstreckt sich das Gesuch auf minderjährige Kinder, entrichten diese keine Einkaufssumme, auch wenn sie während des Verfahrens volljährig werden.

Art. 20  Die Einkaufssummen werden der Burgergutsrechnung zugewiesen.

VI. Vollzug der Aufnahme

Art. 21  Mit der Eröffnung der Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts werden die Gesuchstellenden aufgefordert, die Einkaufssumme und allfällige kantonale Gebühren an die Burgergemeinde zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

Art. 22  Das Burgerrecht tritt nach Bezahlung der Einkaufssumme an die Burgergemeinde rückwirkend in Kraft:

a. bei der Aufnahme auf dem Weg der Erteilung mit dem rechtskräftigen Einburgerungsbeschluss der Burgergemeindeversammlung;

b. bei der Aufnahme auf dem Weg der Zusicherung mit der rechtskräftigen Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern.

Art. 23  1Sobald die Einburgerungsunterlagen vom Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern eingetroffen sind, wird den neu aufgenommenen Burgerinnen und Burgern ihre definitive Aufnahme schriftlich und an der nächsten Burgergemeindeversammlung mündlich eröffnet.

2Die Burgergemeinde fertigt die Einburgerungsurkunde aus und überreicht sie den neu aufgenommenen Burgerinnen und Burgern.

Art. 24  1Die Erteilung des Burgerrechts ist dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zu melden. Dies sorgt für die Eintragung im informatisierten Personenstandsregister (Infostar) und stellt den Verlust bisheriger Bürgerrechte fest. Die Eintragung im Burgerrodel darf erst erfolgen, wenn die Registrierung im Infostar durch das Zivilstandsamt gemeldet wird.

2Das Zivilstandsamt stellt den Heimatschein aus.

Art. 25  1Die Einburgerungsakten werden von der Burgergemeinde archiviert, deren Burgerrecht die Person erworben hat.

2Sie werden während mindestens fünfzig Jahren aufbewahrt.

VII. Verlust des Burgerrechts

Art. 26  1Das Burgerrecht erlischt von Gesetzes wegen:

a. durch Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Art. 8 ff. BüG);

b. durch Erwerb eines andern Bürgerrechts, sofern nicht binnen eines Monats eine entsprechende Erklärung abgegeben wird (Art. 3 KBüG);

c. bei unmündigen Kindern durch Miteinbezug in die Einbürgerung eines Elternteils, wenn dieser das Burgerrecht nicht beibehält (Art. 4 KBüG);

d. durch den Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde (Art. 5 KBüG).

2Das Burgerrecht geht verloren:

a. mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung (Art. 41 BüG);

b. mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 42 BüG);

c. mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG);

d. mit der Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht oder dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde (Art. 17 KBüG);

e. auf Gesuch hin mit Beschluss des Burgerrates, auch wenn das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde beibehalten wird (Art. 19 Abs. 2 KBüG).

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 28  1Dieses Reglement ist anlässlich der Burgerversammlung vom 25. April 2014 beschlossen worden.

2Der Burgerrat bestimmt und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements.

Art. 29  Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle widersprechenden Bestimmungen der Burgergemeinde, insbesondere das Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht vom 21. September 2002, aufgehoben.