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Genehmigte Reglemente per 01.01.2014
Folgende Reglemente sind hier abgebildet: 1. OgR der Burgergemeinde Büetigen 2. Nutzungs-
und Landzuteilungsreglement der Burgergemeinde Büetigen 3. Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde
Büetigen Diese Reglemente können auch in Papierform bei der Burgerschreiberein angefordert werden. (Siehe Burgerrat)
Organisationsreglement (OgR) der Burgergemeinde Büetigen
Inhaltsverzeichnis
Aufgaben
Organisation Die Stimmberechtigten Rechte Befugnisse Burgerrat
Rechnungsprüfungsorgan
Ständige Kommissionen
Nichtständige Kommissionen
Personal
DasSekretariat
Verantwortlichkeit
Verfahren der Burgerversammlung
Abstimmungen
Wahlen Protokolle
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang I: Ständige Kommissionen
Anhang II: Öffentlich-rechtliche Anstellungen Beilage 1: Organigramm Beilage 2: Wichtige Erlasse für Burgergemeinden betr. Organisation und Verwaltung Beilage 3: Beispiele zum Abstimmungsverfahren Beilage 4: Beispiele zum Behandeln von Nachkrediten
Aufgaben Aufgaben | Art. 1 1 Die Burgergemeinde erfüllt alle in Art. 112 Abs. 2 des Gemeindegesetzes aufgezählten Aufgaben. |
| 2 Sie kann zudem alle Aufgaben
wahrnehmen, die nicht von der Einwohnergemeinde, deren Unterabteilungen, vom Kanton oder vom Bund abschliessend beansprucht werden. | Organisation
Organe | Art. 2 Die Organe der Burgergemeinde sind: |
| a) Die Stimmberechtigten, | | b) der Burgerrat,
| | c) die Kommissionen, soweit sie entscheidbefugt sind, |
| d) das Rechnungsprüfungsorgan, | | e) das zur Vertretung der Burgergemeinde
befugte Personal. | Die Stimmberechtigten Versammlung
| Art. 3 1 Der Burgerrat lädt die Stimmberechtigten zur Versammlung ein | | - im ersten Halbjahr, um die Rechnung der Burgergemeinde sowie der Forstkasse zu beschliessen; | |
- im zweiten Halbjahr, um den Voranschlag der Laufenden Rechnung sowie den Voranschlag der Forstkasse zu beschliessen, wenn diese nicht bereits in der Frühlings-Versammlung beschlossen wurden; | | - innert sechzig Tagen, wenn ein Zehntel der Stimmberechtigten dies schriftlich verlangt. | | 2 Der Burgerrat kann zu weiteren Versammlungen einladen. |
| 3 Der Burgerrat setzt die Versammlungen
so an, dass möglichst viele Stimmberechtigte daran teilnehmen können. | Rechte
Stimmrecht | Art. 4 Stimmberechtigt ist, wer |
| - in der Einwohnergemeinde Büetigen wohnhaft ist | | -
in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist und | | - das Burgerrecht der Burgergemeinde Büetigen besitzt.
| Information | Art. 5
Die Bevölkerung hat Anspruch auf Information, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | Initiative | Art. 6 1 Die Stimmberechtigten können die Behandlung eines Geschäfts verlangen, wenn es in ihre Zuständigkeit
fällt. | | 2
Die Initiative ist gültig, wenn sie | | - von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten unterzeichnet
ist, | | - innert der Frist nach Art. 7 eingereicht ist, |
| - eine vorbehaltlose Rückzugsklausel sowie die Namen der Rückzugsberechtigten enthält, | |
- nicht mehr als einen Gegenstand umfasst, | | - entweder
als einfache Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ausgestaltet ist und | | - nicht rechtswidrig oder undurchführbar
ist. | Anmeldung | Art. 7
1 Der Beginn der Unterschriftensammlung ist dem Burgerrat schriftlich anzuzeigen. | Einreichungsfrist
| 2 Die Initiative ist spätestens sechs Monate nach Anmeldung beim Burgerrat einzureichen. |
| 3 Ist die Initiative eingereicht, können die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nicht mehr zurückziehen.
| Ungültigkeit | Art. 8
1 Der Burgerrat prüft, ob die Initiative gültig ist. | | 2 Fehlt eine Voraussetzung nach Art. 6 Abs. 2, verfügt der Burgerrat die Ungültigkeit der Initiative, soweit der Mangel reicht. Er hört das Initiativkomitee vorher an. |
Behandlungsfrist | Art. 9 Der
Burgerrat unterbreitet der Versammlung die Initiative innert acht Monaten seit der Einreichung. | Konsultativabstimmung
| Art. 10 1 Der Burgerrat kann die Versammlung einladen, sich zu Geschäften zu äussern, die nicht in seine Zuständigkeit fallen. |
| 2 Er ist an diese Stellungnahme nicht gebunden.
| | 3 Das Verfahren ist
gleich wie bei Abstimmungen (Art. 47ff). | Petition | Art. 11 1 Jede Person hat das Recht, Petitionen an Burgergemeindeorgane zu richten. | | 2 Das zuständige Organ hat die Petition innerhalb eines Jahres zu prüfen und zu beantworten. |
Befugnisse Wahlen | Art.
12 Die Versammlung wählt: | | a) die Präsidentin oder den Präsidenten (der Versammlung und
des Rates in einer Person) | | b) die übrigen Mitglieder des Burgerrates | | c) das Rechnungsprüfungsorgan | |
d) die Mitglieder der ständigen Kommissionen, soweit dies in Anhang I vorgesehen ist |
Sachgeschäfte | Art. 13 Die Versammlung beschliesst: | | a) die Annahme, Abänderung und Aufhebung von Reglementen, | | b) den
Voranschlag der Laufenden Rechnung | | c) die Rechnung |
| d) einmalige, soweit Fr. 10‘000.00 übersteigend und wiederkehrende Ausgaben ab Fr. 2‘500.00: |
| - neue Ausgaben, | | - von Gemeindeverbänden unterbreitete
Sachgeschäfte, | | - Bürgschaftsverpflichtungen und ähnliche Sicherheitsleistungen, |
| - Rechtsgeschäfte über Eigentum und beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken, | | - Anlagen in Immobilien, | |
- Beteiligung an juristischen Personen des Privatrechts mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens, | | - Verzicht auf Einnahmen, | | - Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Anlagen des Finanzvermögens,
| | - Anhebung oder Beilegung von Prozessen oder deren Übertragung an ein Schiedsgericht. Massgebend ist der Streitwert,
| | - Entwidmung von Verwaltungsvermögen und |
| - die Übertragung öffentlicher Aufgaben an Dritte. | | e)
Einburgerungen | | f) alle Stellen, die die Ausgabenkompetenz des Burgerrates überschreiten |
Nachkredite a) zu neuen Ausgaben |
Art. 14 1 Das für einen Nachkredit zuständige Organ bestimmt sich, indem der ursprüngliche Kredit und der Nachkredit zu einem Gesamtkredit zusammengerechnet werden. |
| 2 Den Nachkredit beschliesst dasjenige
Organ, das für den Gesamtkredit ausgabenberechtigt ist. | | 3 Beträgt der Nachkredit weniger als 10 Prozent des ursprünglichen Kredits, beschliesst ihn immer der Burgerrat. |
b) zu gebundenen Ausgaben | Art. 15 1 Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschliesst der
Burgerrat. | | 2 Der
Beschluss über den Nachkredit ist zu publizieren, wenn der Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Burgerrats für neue Ausgaben übersteigt. | c) Sorgfaltspflicht | Art. 16 1 Der Nachkredit ist einzuholen, bevor sich die
Gemeinde Dritten gegenüber weiter verpflichtet. | |
2 Wird ein Nachkredit erst beantragt, wenn die Gemeinde bereits verpflichtet ist, kann sie abklären lassen, ob die Sorgfaltspflicht verletzt worden ist und ob weitere Schritte einzuleiten sind. Haftungsrechtliche Ansprüche
der Gemeinde gegen die verantwortlichen Personen bleiben vorbehalten. | Abgaben | Art. 17 1 Die Versammlung beschliesst Abgaben in Reglementsform. | | 2 Die Versammlung erlässt ein Reglement über die Einburgerungsgebühren. | | 3 Das Reglement muss |
| - den Gegenstand der Abgabe, | | -
die Pflichtigen und | | - die Grundsätze festlegen, wie die einzelnen Abgaben bemessen werden. |
Burgerrat Burgerrat | Art. 18 1 Der Burgerrat besteht mit seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten aus 5 Mitgliedern. | | 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
| | 3 Der Burgerrat darf beschliessen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. |
Befugnisse | Art. 19 1 Dem Burgerrat stehen
alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften der Burgergemeinde, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind. | | 2 Er beschliesst gebundene Ausgaben abschliessend. |
| 3 Der Beschluss über einen gebundenen Verpflichtungskredit ist zu publizieren, wenn er die ordentliche Kreditzuständigkeit
des Burgerrats für neue Ausgaben übersteigt. | |
4 Der Burgerrat verfügt über einen freien Ratskredit von Fr. 10‘000.00 im Jahr. Er stellt diesen Ratskredit in den Voranschlag ein. | | 5 Die Ausgabenbefugnis für wiederkehrende Ausgaben ist Fr. 2’500.00. |
Organisation | Art. 20 Der Burgerrat
weist jedem Mitglied ein Ressort zu. | Unterschrifts-berechtigung |
Art. 211 Die Burgergemeinde verpflichtet sich durch Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Sekretärin bzw. des Sekretärs. |
| 2 Ist die Präsidentin bzw. der Präsident verhindert,
unterschreibt ein Burgerratsmitglied. Ist die Sekretärin bzw. der Sekretär verhindert, unterschreibt die Finanzverwalterin bzw. der Finanzverwalter oder ein Burgerratsmitglied. | | 3 Bei Finanzgeschäften, wie Abgabe- oder Gebührenverfügungen, Bargeldbezügen,
Darlehen oder Anlagen, verpflichtet sich die Burgergemeinde durch Kollektivunterschrift der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Finanzverwalterin bzw. des Finanzverwalters. Bei Zahlungsaufträgen (Freigabe) genügt hingegen die Einzelunterschrift
der Finanzverwalterin bzw. des Finanzverwalters. Ist die Finanzverwalterin bzw. der Finanzverwalter verhindert, unterschreibt die Sekretärin bzw. der Sekretär oder ein Burgerratsmitglied. |
| 4 Die Versammlung regelt die Unterschriftsberechtigung der ständigen
Kommissionen in Anhang l dieses Reglements. Das zuständige Organ regelt die Unterschriftsberechtigung nichtständiger Kommissionen im entsprechenden Einsetzungsbeschluss. | Anweisungs- befugnis | Art. 22 1 Die Finanzverwalterin oder der Finanzverwalter darf
eine Rechnung bezahlen, wenn | | - die oder der zuständige Angestellte oder die Beamtin oder der Beamte
sie visiert (als richtig bescheinigt) hat und | | - die zuständige Kommissionspräsidentin oder der zuständige
Kommissionspräsident die Rechnung zur Zahlung angewiesen hat. | | 2 Fehlt eine zuständige Kommission, weist das zuständige Burgerratsmitglied zur Zahlung an. |
Sitzung | Art. 23 1 Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Mitglieder zur Sitzung
ein. | | 2 3 Mitglieder
können eine ausserordentliche Sitzung verlangen. Die Sitzung muss innert fünf Tagen stattfinden. | Einberufung
| Art. 24 1 Die Präsidentin oder der Präsident teilt Ort, Zeit und Traktanden der Sitzung wenigstens zwei Tage vorher schriftlich mit. |
| 2 Ist ein Beschluss nicht aufschiebbar,
darf von Abs. 1 abgewichen werden. | Traktanden | Art. 25 1 Der Burgerrat darf nur traktandierte Geschäfte abschliessend behandeln. | | 2 Er darf nicht traktandierte Geschäfte abschliessend behandeln, wenn alle anwesenden Mitglieder einverstanden sind. |
Verfahren und Ausstand | Art. 26 1
Die Verfahrensvorschriften für die Versammlung gelten sinngemäss. | |
2 Die Mitglieder sind ausstandspflichtig. |
| 3 Jedes Mitglied kann verlangen, dass geheim abgestimmt wird. | Protokoll | Art. 27 1 Burgerratsprotokolle sind nicht öffentlich. | | 2 Das Protokoll enthält die Namen der Anwesenden, die Ausstandspflichtigen
und den Ausstandsgrund. Im Übrigen gilt Art. 63. | |
3 Die Beschlüsse sind öffentlich, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. | Rechnungsprüfungsorgan
Rechnungs- prüfungsorgan | Art. 28
1 Die Rechnungsprüfung erfolgt durch eine externe Revisionsstelle. |
| 2 Das Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung und die Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt umschreiben die Voraussetzungen und die Aufgaben. |
Aufsichtsstelle Datenschutz | Art. 29 1 Das Rechnungsprüfungsorgan
ist Aufsichtsstelle für Datenschutz gemäss Art. 33 des Datenschutzgesetzes. |
| 2 Einmal jährlich erstattet sie der Versammlung Bericht. | Ständige Kommissionen Allgemeines | Art. 30 1 Die ständigen Kommissionen sind
vorberatend und stellen dem Burgerrat Antrag. Die Stimmberechtigten können ihnen mittels Reglement weitere Befugnisse einräumen. Abweichende Vorschriften des übergeordneten Rechts bleiben vorbehalten. |
| 2 Die ständigen Kommissionen konstituieren sich selbst.
| | 3 Die für den
Burgerrat aufgestellten Vorschriften gelten sinngemäss. | Aufzählung | Art. 31 Die Versammlung zählt in Anhang I die ständigen Kommissionen auf und regelt ihre Über- und Unterordnung. | Nichtständige Kommissionen Einsetzung | Art.
32 1 Die Versammlung oder der Burgerrat können nichtständige Kommissionen für Aufgaben einsetzen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. | | 2 Der Einsetzungsbeschluss bestimmt deren Aufgaben, Zuständigkeit, Organisation und Zusammensetzung.
| Personal Öffentlich-rechtlich
angestelltes Personal | Art. 331 Das in Anhang II aufgeführte Personal wird öffentlich-rechtlich mit Vertrag angestellt: | | 2 Die Versammlung regelt zudem in Anhang II die Über- und Unterordnung, die
Verfügungsbefugnisse sowie den Besoldungsrahmen. | |
3 Der Burgerrat beschliesst den Lohn innerhalb dieses Besoldungsrahmens. |
| 4 Ergänzend gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. | Das Sekretariat
Stellung | Art. 34 Die Sekretärin bzw. der Sekretär des
Burgerrates, der Kommissionen und weiterer Organe, bei denen sie bzw. er nicht Mitglied ist, hat an deren Sitzungen beratende Stimme und Antragsrecht. | Verantwortlichkeit
Disziplinarische Verantwortlichkeit | Art. 35 1 Die
Organe und das Personal der Burgergemeinde unterstehen der disziplinarischen Verantwortlichkeit. |
| 2 Zuständigkeiten und Sanktionen richten sich nach dem Gemeindegesetz. |
Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit | Art. 36 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem
Gemeindegesetz. | Verfahren der Burgerversammlung Einberufung | Art. 37 Der Burgerrat gibt Ort, Zeit und Traktanden für die Versammlung wenigstens dreissig Tage vorher im amtlichen Anzeiger bekannt. | Traktanden | Art. 38 Die Versammlung darf nur traktandierte Geschäfte endgültig
beschliessen. | Erheblicherklären von Anträgen |
2 Unter dem Traktandum „Verschiedenes“ kann eine stimmberechtigte Person verlangen, dass der Burgerrat für die nächste Versammlung ein Geschäft, das in die Zuständigkeit der Versammlung
fällt, traktandiert. | | 3
Die Präsidentin oder der Präsident unterbreitet diesen Antrag den Stimmberechtigten. |
| 4 Nehmen die Stimmberechtigten den Antrag an, hat er die gleiche Wirkung wie eine Initiative. |
Allgemeines | Art. 39 1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Versammlung. |
| 2 Die Versammlung entscheidet
nicht geregelte Verfahrensfragen. | | 3
Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet Rechtsfragen. | Fehler | Art. 40 1 Stellt eine stimmberechtigte Person Fehler fest, hat sie die Präsidentin oder den Präsidenten sofort auf diese hinzuweisen. | | 2 Unterlässt sie einen Hinweis, verliert sie das Beschwerderecht
(Art. 49a des Gemeindegesetzes). | Eröffnung | Art.
41 Die Präsidentin oder der Präsident | | - eröffnet die Versammlung, |
| - fragt, ob alle Anwesenden stimmberechtigt sind, |
| - sorgt dafür, dass Nichtstimmberechtigte gesondert sitzen, | | -
veranlasst die Wahl der Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler, | | - lässt die Anzahl der Stimmberechtigten
feststellen und | | - gibt Gelegenheit, die Reihenfolge der Traktanden zu ändern. |
Öffentlichkeit / Medien | Art. 42 1
Die Versammlung ist öffentlich. | | 2
Die Medien dürfen über die Versammlung berichten. | | 3 Über die Zulässigkeit von Bild- und Tonaufnahmen oder -übertragungen entscheidet die Versammlung. |
| 4 Jede stimmberechtigte Person kann verlangen, dass ihre Äusserungen oder Stimmabgaben nicht aufgezeichnet
werden. | Eintreten | Art. 43
Die Versammlung tritt ohne Beratung und Abstimmung auf jedes Geschäft ein. | Beratung
| Art. 44 1 Die Stimmberechtigten dürfen sich zum Geschäft äussern und Anträge stellen. Die Präsidentin oder der Präsident erteilt ihnen das Wort.
| | 2 Die Versammlung
kann die Redezeit und die Zahl der Äusserungen beschränken. | | 3 Die Präsidentin oder der Präsident klärt nach unklaren Äusserungen ab, ob ein Antrag vorliegt. |
Ordnung- santrag | Art. 45 1 Die Stimmberechtigten können beantragen, die Beratung zu schliessen.
| | 2 Die Präsidentin
oder der Präsident lässt über einen solchen Ordnungsantrag sofort abstimmen. |
| 3 Nimmt die Versammlung den Antrag an, haben einzig noch | | -
die Stimmberechtigten, die sich vor dem Antrag gemeldet haben, | | - die Sprecherinnen und Sprecher der vorberatenden
Organe und | | - wenn es um Initiativen geht, eine Sprecherin oder ein Sprecher der Initianten |
| das Wort. | Abstimmungen Abstimmungen | Art. 46 Die Präsidentin oder der Präsident
| | - schliesst die Beratung, wenn sich niemand mehr äussern will und |
| - erläutert das Abstimmungsverfahren. | Abstimmungs- verfahren | Art. 47 1 Das Abstimmungsverfahren ist so festzulegen, dass der wahre Wille der Stimmberechtigten zum Ausdruck
kommt. | | 2 Die Präsidentin
oder der Präsident | | - unterbricht die Versammlung, um das Abstimmungsverfahren vorzubereiten; |
| - erklärt Anträge für ungültig, die rechtswidrig sind oder vom Traktandum nicht erfasst werden;
| | - lässt über einen allfälligen Rückweisungsantrag abstimmen; | | - fasst diejenigen Anträge zu Gruppen zusammen, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen; |
| - lässt für jede Gruppe den Sieger ermitteln und | | - stellt die bereinigte Vorlage vor und fragt: „Wollt Ihr diese Vorlage annehmen?“ | Gruppensieger | Art. 48 1 Die Präsidentin oder der Präsident fragt bei zwei Anträgen, die sich nicht gleichzeitig
verwirklichen lassen: „Wer ist für Antrag A?“ - „Wer ist für Antrag B?“ Der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen, ist Gruppensieger. |
| 2 Liegen drei oder mehr Anträge, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen, vor, lässt die Präsidentin
oder der Präsident auf folgende Art abstimmen: Sie oder er stellt gemäss Abs. 1 solange zwei Anträge einander gegenüber, bis der Gruppensieger feststeht (Cup-System). | | 3 Die Sekretärin oder der Sekretär schreibt die Anträge der Reihe
nach auf. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zuerst den letzten Antrag dem zweitletzten gegenüber, den Sieger dem drittletzten usw. |
Form | Art. 49 1 Die Versammlung stimmt offen ab. | | 2 Ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten kann eine geheime Abstimmung verlangen.
| Stichentscheid | Art. 50
Die Präsidentin oder der Präsident stimmt mit. Sie oder er gibt zudem den Stichentscheid. | Wahlen
Amtsdauer | Art. 51 1 Die Amtsdauer gewählter Organe beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar und endet am 31.
Dezember. | | 2 Die
Amtsdauer beginnt und endet für alle Mitglieder eines Organs zur selben Zeit. | Wählbarkeit
| Art. 52 Es gilt Art. 35 des Gemeindegesetzes. |
Unvereinbarkeit / Verwandtenausschluss | Art. 53 1 Beschäftigte dürfen dem ihnen unmittelbar übergeordneten Organ nicht angehören,
sofern die Entlöhnung das Minimum der obligatorischen Versicherung gemäss BVG erreicht. |
| 2 Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, voll- und halbbürtige Geschwister, Ehepartner sowie Personen, die zusammen in eingetragener Partnerschaft oder faktischer Lebensgemeinschaft
leben, dürfen nicht gleichzeitig dem Burgerrat angehören. | | 3 Mitglieder des Burgerrats, einer Kommission oder des Burgerpersonals dürfen dem Rechnungsprüfungsorgan nicht angehören. | | 4 Wer mit einem Mitglied des Burgerrats, einer Kommission oder des Burgerpersonals in gerader Linie
verwandt oder verschwägert, voll- oder halbbürtig verschwistert, verheiratet oder durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, darf nicht gleichzeitig dem Rechnungsprüfungsorgan angehören. |
Ausscheidungs- regeln | Art. 54
1 Besteht zwischen gleichzeitig Gewählten ein Ausschlussgrund gemäss Art. 53 Abs. 2 oder 4, gilt mangels freiwilligem Verzicht diejenige Person als gewählt, die am meisten Stimmen erhalten hat. Die Präsidentin oder der
Präsident zieht bei Stimmengleichheit das Los. | |
2 Besteht zwischen einer neu gewählten und einer bereits im Amt stehenden Person ein Ausschlussgrund, ist die neue Wahl ungültig, wenn die bereits im Amt stehende Person nicht freiwillig zurücktritt. |
Wahlverfahren | Art. 55
| | a) Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Stimmberechtigten ein, Wahlvorschläge zu machen.
| | b) Die Präsidentin oder der Präsident lässt die Vorschläge gut sichtbar darstellen. |
| c) Liegen nicht mehr Vorschläge vor, als Sitze zu besetzen sind, erklärt die Präsidentin oder der Präsident
die Vorgeschlagenen als gewählt. | | d) Liegen mehr Vorschläge vor, wählt die Versammlung geheim.
| | e) Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler verteilen die Zettel. Sie melden die Anzahl der Sekretärin
oder dem Sekretär. | | f) Die Stimmberechtigten dürfen |
| - soviele Namen auf den Zettel schreiben, als Sitze zu besetzen sind; | | - nur wählen, wer vorgeschlagen ist. | | g) Die Stimmenzählerinnen
und Stimmenzähler sammeln die Zettel wieder ein. | | h) Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie
die Sekretärin oder der Sekretär | | - prüfen, ob sie nicht mehr Zettel haben, als verteilt worden
sind, | | - scheiden ungültige Zettel von den gültigen und |
| - ermitteln das Ergebnis. |
Ungültiger Wahlgang | Art. 56 Die Präsidentin oder der Präsident lässt den Wahlgang wiederholen, wenn die Zahl der eingesammelten Zettel
die der ausgeteilten übersteigt. | Ungültige Zettel |
Art. 57 Ein Zettel ist ungültig, wenn er nur Namen von nicht Vorgeschlagenen enthält. | Ungültige Namen | Art. 58 1 Ein Name ist ungültig, wenn er |
| - nicht eindeutig einem Vorschlag zugeordnet werden kann, | | -
mehr als einmal auf einem Zettel steht oder | | - überzählig ist, weil der Zettel mehr Namen enthält,
als Sitze zu vergeben sind. | | 2
Die Stimmenzählerinnen und Stimmenzähler sowie die Sekretärin oder der Sekretär streichen zuerst die letzten Namen, bei mehreren Namen nur die Wiederholung. | Ermittlung | Art. 59 1 Die eingelangten gültigen Stimmen werden zusammengezählt
und durch die doppelte Zahl der zu besetzenden Sitze geteilt; die nächsthöhere ganze Zahl ist das absolute Mehr. Für die Berechnung des Mehrs fallen die leeren Zettel ausser Betracht. | | 2 Wer das absolute Mehr erreicht, ist gewählt. Erreichen zu viele Vorgeschlagene
das absolute Mehr, sind diejenigen gewählt, die am meisten Stimmen haben. |
| 3 Bei Stimmengleichheit gilt Art. 62. | Zweiter
Wahlgang | Art. 60 1 Haben im ersten Wahlgang zu wenig Personen das absolute Mehr erreicht, ordnet die Präsidentin oder der Präsident einen zweiten Wahlgang an.
| | 2 Im zweiten Wahlgang
bleiben höchstens doppelt soviele Vorgeschlagene, als Sitze zu besetzen sind. Massgebend ist die Stimmenzahl des ersten Wahlgangs. | | 3 Gewählt sind diejenigen mit den höchsten Stimmenzahlen. | Minderheitenschutz | Art. 61 Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Vertretung
der Minderheiten bleiben vorbehalten. | Los | Art.
62 Die Präsidentin oder der Präsident zieht bei Stimmengleichheit das Los. | Protokolle
Protokoll | Art. 63 Das Protokoll enthält |
| - Ort und Datum der Versammlung, | | - Name der Präsidentin
oder des Präsidenten und der Sekretärin oder des Sekretärs, | | - Zahl der anwesenden Stimmberechtigten,
| | - Reihenfolge der Traktanden, | |
- Anträge, | | - angewandte Abstimmungs- und Wahlverfahren,
| | - Beschlüsse und Wahlergebnisse, |
| - Rügen nach Art. 49a des Gemeindegesetzes, | | -
Zusammenfassung der Beratung und | | - Unterschrift. | Genehmigung | Art. 64 1 Die Sekretärin oder der Sekretär legt
das Protokoll spätestens sieben Tage nach der Versammlung während dreissig Tagen öffentlich auf. |
| 2 Während der Auflage kann schriftlich Einsprache beim Burgerrat gemacht werden. | | 3 Der Burgerrat entscheidet über die Einsprachen und genehmigt das Protokoll.
| | 4 Das Protokoll ist öffentlich.
| Übergangs- und Schlussbestimmungen Anhänge | Art. 65 Die Versammlung erlässt die Anhänge I und II im gleichen Verfahren wie dieses Reglement. |
Inkrafttreten | Art. 66 1 Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Amt für Gemeinden
und Raumordnung auf den 01.01.2014 in Kraft. | | 2 Es hebt das Organisationsreglement vom 23.11.2007 auf. | Beschlossen vom Burgerrat an der Sitzung vom 17. Februar 2014. Das Reglement wurde von der Burgerversammlung am
25. April 2014 angenommen. Anhang
I: Ständige Kommissionen Forstkommission Mitgliederzahl: | 3 (2 davon müssen personalberechtigt sein) | Mitglied von Amtes
wegen: | Burgerratsmitglied | Übergeordnete Stelle: | Burgerrat | Aufgaben: | Waldbewirtschaftung,
Aufsicht über das Forstpersonal, Begleitung von Waldbewirtschaftungsprojekte | Finanzielle Befugnisse: |
Verwendung verfügbarer Voranschlagskredite bis Fr. 5’000.00 im Einzelfall. |
Unterschrift: | Präsidentin/Präsident und Sekretärin/Sekretär im Rahmen der finanziellen Befugnisse. |
Anhang II: Öffentlich-rechtliche Anstellungen Sekretärin/Sekretär; Finanzverwalterin/Finanzverwalter
Aufgaben: | Beratung des Burgerrates, Korrespondenz für Versammlung und Burgerrat, weiteres
gemäss Pflichtenheft | Finanzielle Befugnisse: | Verwendung
verfügbarer Voranschlagskredite in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich bis Fr. 200.00 im Einzelfall |
Übergeordnete Stelle: | Burgerrat | Untergeordnete
Stelle: | keine | Besoldung: | Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 | Waldhausabwartin/ Waldhausabwart Aufgaben: | Vermietungskontrolle, Mietvertragsabschlüsse, Ueberwachung der „Allgemeinen Bestimmung zur Benützung des Waldhauses,“ Hilfsmitteleinkauf sowie 2x jährliche
eine erweiterte Reinigung | Finanzielle Befugnisse: | Verwendung
verfügbarer Voranschlagskredite in ihrem/seinem Zuständigkeitsbereich bis Fr. 100.00 im Einzelfall |
Übergeordnete Stelle: | Burgerrat | Untergeordnete
Stelle: | keine | | | Besoldung:
| Fr. 1'500.00 bis Fr. 2'500.00 |
Beilage 1: Organigramm Beispiel eines Organigramms
Finanzverwalterin/Finanzverwalter |
Beilage 2: Wichtige Erlasse für Burgergemeinden
betreffend Organisation und Verwaltung Gesetze, Dekrete und Verordnungen 1. Verfassung des Kantons Bern (BSG 101.1) 2.
Gemeindegesetz (BSG 170.11) 3. Gemeindeverordnung (BSG 170.111) 4. Direktionsverordnung über den Finanzhaushalt der Gemeinden (BSG 170.511) 5. Stimmregisterverordnung
(BSG 141.113) 6. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (BSG 121.1) 7. Verordnung über das Einbürgerungsverfahren (BSG 121.111) 8.
Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (BSG 860.1) 9. Gesetz über die Information der Bevölkerung (BSG 107.1) 10. Verordnung über die Information der Bevölkerung
(BSG 107.111) BSG = Bernische Systematische Gesetzessammlung BAG = Bernische Amtliche Gesetzessammlung Alle andern kantonalen Erlasse sind im jährlich erscheinenden Inhaltsverzeichnis zur BSG aufgeführt.
Die Erlasse sowie das Inhaltsverzeichnis können bei der Staatskanzlei (Drucksachenbüro), Postgasse 70, 3011 Bern, Telefon 031 633 75 60 oder 031 633 75 61 bezogen werden. Im Übrigen gibt die Bernische Systematische Information Gemeinden
BSIG wichtige Hinweise zur Verwaltungspraxis. Beilage 3: Beispiele zum Abstimmungsverfahren Beispiele zum Abstimmungsverfahren an Versammlungen Beispiel
1 Ausgabenbeschluss: | Fr. 50'000.-- zur Renovation des Forsthauses |
Aus der Versammlung liegen keine Anträge vor. Frage der Präsidentin/des Präsidenten: |
„Wollt Ihr die Ausgabe von Fr. 50'000.-- zur Renovation des Forsthauses annehmen?“ | Antwort der Stimmberechtigten:
| „Ja“ oder „Nein“ | Beispiel 2 Ausgabenbeschluss: | Gemeindebeitrag an Ausbildungskosten (Stipendien) | Antrag Burgerrat: Beitrag von
zehn Prozent Antrag aus der Versammlung: Beitrag von zwanzig Prozent Frage der Präsidentin/des Präsidenten:
| „Wer für einen Beitrag von zehn Prozent ist, bezeuge dies durch Handerheben.“ „Wer für einen Beitrag von zwanzig Prozent ist, bezeuge dies durch Handerheben.“ |
Der Antrag, auf den mehr Stimmen entfallen, ist Sieger. Merke: Dies ist keine „Ja-/Nein“-Abstimmung, sondern eine Gegenüberstellung. Schlussabstimmung: | | Frage der Präsidentin/des Präsidenten: | „Wollt Ihr den Beitrag von (Sieger) Prozent annehmen?“ | Antwort der Stimmberechtigten:
| „Ja“ oder „Nein“ | Beispiel 3 Projektierungskredit | Bau eines Burgerhauses |
Burgerratsvorlage: | - Standort A | | - Satteldach |
| - Kein Keller | Anträge
aus der Versammlung: | - Standort B
- Eternitbedachung
- Keller
- Pultdach
- Ziegelbedachung
- Standort C
| Vorgehen: | - Alle Anträge, die sich nicht gleichzeitig verwirklichen lassen, zu Gruppen vereinigen.
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| a) Standorte A, B, C | | b) Ziegelbedachung, Eternitbedachung
| | c) Satteldach, Pultdach | | d) Kein Keller,
Keller | | Begründung der Reihenfolge: Innerhalb der Gruppe stellt die Präsidentin oder der Präsident zuerst den letzten Antrag dem zweitletzten
gegenüber, den Sieger dem drittletzten usw. | | Die Reihenfolge der Gruppen spielt nur dann eine Rolle, wenn eine Gruppe andere Gruppen beeinflusst. Im
vorliegenden Beispiel ist die Frage der Ziegelart vor der Frage der Dachform zu bereinigen (Detailfrage vor Grundsatzfrage). | | - In jeder Gruppe wird ein Sieger ermittelt:
| | a) Standort C gegen Standort
B (wie Beispiel 2); Annahme: Sieger C Standort C gegen Standort A Annahme: Sieger C | | b)
Ziegel- gegen Eternitbedachung; Annahme: Sieger Ziegelbedachung | | c) Pultdach gegen Satteldach;
Annahme: Sieger Satteldach | | d) Keller gegen kein Keller; Annahme: Sieger
Keller | | - Schlussabstimmung:
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| Frage des Präsidenten: „Wollt Ihr am Standort C ein Burgerhaus mit Ziegelbedachung, Satteldach und Keller projektieren lassen?“ |
| Antwort der Stimmberechtigten: „Ja“ oder „Nein“ |
Beilage 4: Beispiele zum Behandeln von Nachkrediten Beispiele zur Behandlung von Nachkrediten (Art. 16) Kompetenzbestimmungen des OgR: Burgerrat | bis Fr. 20'000.-- | Versammlung |
über Fr. 20'000.-- | Beispiel 1 Der Voranschlag enthält im Konto „Unterhalt Liegenschaften“ der Laufenden
Rechnung Fr. 15'000.--. Im Verlaufe des Rechnungsjahres zeigt es sich, dass zusätzliche Arbeiten im Betrag von Fr. 6'000.-- wünschenswert wären. - Der Nachkredit überschreitet zehn Prozent der mit dem
Voranschlag beschlossenen Ausgabe.
- Die Summe (Gesamtkredit) von Ausgabe und Nachkredit beträgt Fr. 21'000.--.
Der Gesamtkredit ist somit grösser als die Burgerratskompetenz von Fr. 20'000.--. Daher beschliesst
die Versammlung den Nachkredit von Fr. 6'000.--. Beispiel 2 Die Versammlung beschliesst eine Ausgabe von Fr. 8'000'000.-- für den Bau eines Burgerhauses.
Es zeigt sich, dass zusätzliche Arbeiten im Betrag von Fr. 750'000.-- wünschenswert wären. - Der Nachkredit erreicht zehn Prozent der als Verpflichtungskredit beschlossenen Ausgabe nicht.
Der
Nachkredit fällt somit in die Kompetenz des Burgerrates.
Nutzungs- und Landzuteilungsreglement der Burgergemeinde Büetigen
Inhaltsverzeichnis Nutzungs - und Landzuteilungsreglement A. Vorwort B. Erwerb C. Bewirtschaftung I. Allgemeine Bestimmungen II. Nutzungsberechtigung
III. Verpachtung IV. Pachtlandzuteilung V. Inkraftsetzung
Anhang I Gebührentarife Anhang II Landzuteilung Anhang III Personalberechtigte Burger
Nutzungs - und Landzuteilungsreglement der Burgergemeinde Büetigen Die Burgergemeindeversammlung, gestüzt auf das Reglement vom 19. April 1991 beschliesst: A. Vorwort Die
Burgergemeinde Büetigen ist Eigentümerin mehrerer Landparzellen. Die Flächen dieser Parzellen sind im Anhang aufgeführt.
B. Erwerb Der Erwerb der im Vorwort erwähnten Landparzellen ist im Gemeindeausscheidungsvertrag
aus dem Jahre 1862 zwischen der Einwohnergemeinde einerseits, und der Burgergemeinde andererseits, niedergeschrieben.
C. Bewirtschaftung Sie ist in den Pachtverträgen umschrieben.
I. Allgemeine
Bestimmungen
Grundsatz Art. 1 Burger im Sinne dieses Reglements
sind sämtliche Personen, die das Burgerrecht der Gemeinde Büetigen besitzen.
Ausführung Art.
2 Die Aufgaben werden durch folgende Organe wahrgenommen: a) Burgergemeindeversammlung b) den Burgerrat c) die Forstkommission, für Grundstück Nr. 76 siehe auch
Art. 4 dieses Reglements Die Kompetenzen und Aufgaben dieser Organe sind im OGR geregelt. II. Nutzungsberechtigung
Nutzung Art.
3 Nutzungsberechtigt sind alle Burgerinnen und Burger von Büetigen, welche in der Gemeinde Wohnsitz haben. Sie müssen das 25. Altersjahr zurückgelegt und mindestens 3 Monate in der Gemeinde Wohnsitz haben. (Ausnahme siehe
Art. 4 nachstehend)
Spezielle Nutzung Art. 4 Der Nutzen aus der Parzelle Höhenbühl Grundstück Nr. 76 muss laut Gemeindeausscheidungsvertrag
aus dem Jahre 1860 auf die 19 personalnutzungsberechtigten Burgerinnen und Burger verteilt werden. Sämtliche Artikel der Abschnitte I + II dieses Reglements sind für die Verteilung dieses Nutzens anzuwenden. Um in den Genuss dieses Nutzens zu
kommen, muss der Beweis für diese Nutzungsberechtigung erbracht werden. Sollte die Parzelle oder Teile davon nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, wird der Nutzen aus dieser neuen Gegebenheit sinngemäss unter den Personalnutzungsberechtigten
(Siehe Anhang III) aufgeteilt. Nutzungsaufnahme Art. 5 Zum Bezug des Burgernutzens ist eine Aufnahme durch den Burgerrat erforderlich. Ein entsprechendes Gesuch
ist bis zum 1. Oktober bei der Burgergemeinde einzureichen. Über die Annahme entscheidet der Burgerrat.
Aufnahmegebühr Art. 6 Bei
der Aufnahme in den Burgernutzen haben die Voll - und die Halbberechtigten eine einmalige Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr ist im Anhang I dieses Reglements enthalten. Diese Gebühr muss innerhalb 30 Tagen nach der Aufnahme
(Rechnungsstellung) bezahlt werden.
Nutzungsdauer Art. 7 Die Nutzung erstreckt sich vom 1. Januar bis 31. Dezember. Verlässt
ein Nutzungsberechtigter während des Jahres die Gemeinde, so wird der Nutzen pro Rata für die vollen Monate gewährt. Der Nutzen besteht in einem Barnutzen, welcher jährlich an der Budgetgemeindeversammlung festgelegt wird.
Nutzungsberechtigung Art. 8 Die Nutzung wird wie folgt eingeteilt: a) Für verheiratete Burgerinnen und Burger, sowie für Witwen und Witwer die ganze
Nutzung. b) Pro Ehepaar kann nur ein ganzer Nutzen ausbezahlt werden. c) Für ledige Burgerinnen und Burger die halbe Nutzung. d) Gerichtlich geschiedene Ehegatten, welche das
Burgerrecht der Gemeinde Büetigen besitzen, erhalten den halben Nutzen. In Sonderfällen kann der Burgerrat einer geschiedenen Ehegattin oder einem geschiedenen Ehegatten den ganzen Nutzen zusprechen. e) Vollwaisen
behalten den Nutzen der Eltern bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr. In Sonderfällen ist der Burgerrat ermächtigt, den Nutzen über das 20. Altersjahr hinaus zu gewähren. f) Stirbt eine Witwe oder Witwer,
so wird deren Nutzen den Erben pro rata vergütet. Gezählt werden nur die vollen Monate, vorbehältlich Buchstabe e hiervor. g) Wenn ein nutzungsberechtigter Wittwer und eine nutzungsberechtigte Witwe in einem gemeinsamen
Haushalt leben, sind sie nur für einen ganzen Nutzen nutzungsberechtigt.
III. Verpachtung
Zuteilung
Art. 9 Die Zuteilung resp. Neuzuteilung von frei werdendem Land erfolgt gemäss Anhang II durch den Burgerrat.
Pachtdauer
Art. 10 a) Die erstmalige Verpachtung des Kulturlandes erfolgt auf den 1. Januar auf eine Dauer von 6 Jahren, jedoch höchstens bis zum Erreichen des AHV-Alters des Pächters. Der Burgerrat ist berechtigt, in besonderen
Fällen (Landabtausch, Bauland, bei Erreichen der Altersgrenze usw.) mit Zustimmung des Amtes für Landwirtschaft des Kt. Bern eine kürzere Pachtdauer zu vereinbaren. b) Die Pachtdauer beträgt 6 Jahre und verlängert
sich stillschweigend um weitere 6 Jahre, sofern nicht 1 Jahr vor Vertragsende gekündigt wird.
Fortsetzungsdauer Art. 11 Zudem kann der Burgerrat in
Ausnahmefällen (z.B. der Pächter hat das AHV-Alter erreicht, der Nachfolger befindet sich jedoch noch in der Ausbildung) auf ein schriftliches Gesuch hin einem Pächter, der das AHV-Alter erreicht hat, eine Weiterpacht bewilligen.
Kündigungsfrist
Art. 12 Fällt die Erreichung des AHV-Alters des Pächters nicht mit dem Ende der Pachtperiode zusammen, ist der Burgerrat besorgt: a) das Pachtverhältnis vor dem Erreichen des AHV-Alters auf den gesetzlichen
Termin hin zu kündigen, b) ab diesem Termin bis zum Erreichen des AHV-Alters einen Pachtvertrag mit reduzierter Pachtdauer abzuschliessen, c) Wird die Pacht innerhalb der Pachtperiode aus irgendeinem
Grund durch den Pächter oder Verpächter aufgelöst, so wird sie für den Rest der laufenden und die nächste volle Periode verpachtet. d) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die landwirtschaftliche
Pacht (Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht, LPG; SR 221.213.2).
IV. Pachtlandzuteilung
Verpachtung
Art. 13 a) Als Pächter werden nur Landwirte von Büetigen, die in der Gemeinde Wohnsitz haben, berücksichtigt. b) Burgerinnen und Burger als Pächter haben bei der Zuteilung den Vorrang. c) Frisch eingeburgerte Burgerinnen und Burger werden erst nach Ablauf von drei Pachtperioden gemäss b) behandelt. d) Es sind nur Landwirte zu berücksichtigen die eine Bewirtschaftung mit mehreren Kulturarten
in der Fruchtfolge gewährleisten. Bewirtschaftung mit der gleichen Kultur über mehrere Jahre ist nicht zulässig. e) Es sind nur Landwirte zu berücksichtigen, die über eine abgeschlossene landwirtschaftliche
Ausbildung (EFZ / Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) verfügen. f) Die Beurteilung und der Vollzug liegen endgültig beim Burgerrat. Dieser kann die dazu notwenigen Unterlagen beim Pächter anfordern. g)
Unterpacht ist nicht gestattet. h) Burgerinnen und Burger als Nichtlandwirte haben die Möglichkeit, kleinere Parzellen zu pachten (max. ½ Juch.). sofern die Möglichkeit gegeben ist, Pachtland abzugeben. Verpachtung nach Art.
275 bis 304 OR. Ausnahmen werden durch den Burgerrat behandelt resp. bewilligt. i) Mit dem Erreichen des AHV-Alters erlischt die Pacht per 31.12., d.h. das gepachtete Burgerland muss auf diesen Zeitpunkt zurückgegeben werden. j) Die Höhe des Pachtzinses wird vom Burgerrat nach den ortsüblichen und die im Bundesgesetz über die landwirtschafliche Pacht festgehaltenen Ansätze festgesetzt. k) Wer eigenes Land verpachtet
hat keinen Anspruch auf Burgerland. l) Wird die Bewirtschaftung eines Betriebes neu aufgenommen, soll der betreffende Landwirt auf Anfrage bei einer möglichen Landzuteilung berücksichtigt werden. m) Der
Pachtzins ist im Herbst, 30 Tage nach Rechnungstellung zu bezahlen. Bei Zahlungsrückstand des Pächters findet Art. 21 LPG Anwendung.
Betriebsgemeinschaften Art. 14 a)
Im gleichen Betrieb kann nur eine Person Pächter sein. b) Mehrere Betriebe desselben Bewirtschafters gelten nur als ein Betrieb. c) Von den zuständigen Stellen anerkannte und echte Betriebsgemeinschaften,
wo zwei Betriebe vorliegen, gelten als unabhängige Betriebe. d) Generationengemeinschaften oder Gebrüdergemeinschaften, wo nur ein Betrieb vorhanden ist, gelten als ein Betrieb.
Drainagen Art.
15 a) Auf ein Gesuch hin kann der Burgerrat einem interessierten Pächter die Erstellung von Drainagen, Wasserlöchern und Wasserleitungen zum Bewässern der Kulturen bewilligen. b) Die Kosten
müssen vom Pächter übernommen werden.
Unterhalt Art.
16 a) Beim Pflügen und bei anderen Arbeiten sind Marchsteine, Drainage-Anlagen, Bewässerungsschächte und Wege besonders zu schützen. Beschädigungen sind unverzüglich zu beheben. Die Kosten übernimmt
der Pächter. b) Verschmutzte Wege sind zu reinigen. Das Weggras ist zu schneiden. c) Das Bankett von mindestens 50cm gehört zum Weg und darf nicht umgepflügt werden.
V Inkraftsetzung
Inkraftsetzung Art. 17 Das vorstehende Nutzungs- und Landzuteilungsreglement ersetzt dasjenige vom 13. April 2007.
Es kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden und tritt nach Genehmigung durch die Burgergemeindeversammlung per 01.01.2014 in Kraft.
Beraten und angenommen durch die Burgergemeindeversammlung in Büetigen vom 25. April 2014
Anhang I: Gebührentarife - Aufnahmegebühren (Art. 6 des Nutzungs- und Landzuteilungsreglements)
a) Vollberechtigte
Fr. 100.— b) Halbberechtigte
Fr. 50.— - Widerhandlungen gegen dieses Reglement können mit Bussen bis zu Fr. 1'000.--
bestraft werden. Anhang II: Landzuteilung
- Den Burgerinnen und Burgern soll nach Möglichkeit nur burgerge-
meindeeigenes Land zugeteilt werden. - Bei der Erst- oder Neuzuteilung haben sie nach Möglichkeit Anrecht auf eine
Parzelle in der Ey, Im Spätbaumacker oder in der Brühlmatt. - Die Pachtlandzuteilung für das nordwärts vom Dorf gelegene Land
erfolgt nach dem jeweils gültigen Bewertungsplan, d.h. in der Reihenfolge: - Kl. / 3. Kl. / 2. Kl. / 4. Kl. – dann wiederum 1. Kl. usw.
Das übrige Land wird nach Ermessen des Burgerrates
zugeteilt. Lage/Bezeichnung Grundstück Nummer
Fläche/Kulturland
Iseli
Nr. 68 6
ha 31 a 38 m2 Bockengrien Nr.
69 17 ha 73 a 69
m2 Bielstrasse/Grossried/Neumatt Nr. 70 13
ha 16 a 03 m2 Studengrien (Parkplatz) Nr. 71
24 a 97 m2 Neumatt/Kocherinseli Nr. 74
5 ha 05 a 05 m2 Mösli
Nr. 75
13 a 50 m2 Gumi
Nr. 77
89 a 26 m2 Gumi
Nr. 78
97 a 90 m2 Grosse Ey Nr.
293 6 ha 38 a 41
m2 Spätbaumacher Nr. 295
3 ha 45 a 62 m2 Brüelmatt/Bielstrasse Nr. 525
5 ha 04 a 69 m2 Höhenbühl
Nr. 76 4
ha 82 a 66 m2 Ried / Steinacker Nr. 524
8 ha 68 a 26 m2 Ried
Nr. 617 2
ha 64 a 95 m2
Anhang III: Personalnutzungsberechtigte Burger per 01.04.2014 - Arn-Ritz René Christian und Therese
- Arn-Widmer Dorith
- Arn-Schüpbach
Franz Rudolf und Elisabeth Marie
- Arn-Thongsamrit Jürg Gerhard und Uamporn
- Arn-Cvisic Martin und Dobrila
- Arn Thomas
- Arn Andreas
- Boss-Arn Karin
- Fink Fitz Arnold
- Fink-Hunziker Rudolf und Therese
- Dauwalder-Fink Cornelia
- Fink-Ambs Eduard Karl und Jolanda Gertrud
- Fink Nadja
- Fink Daniela
- Neuenschwander-Arn Christine Elisabeth
- Peter-Arn Thomas Michel und Tanja
- Weibel-Schaad Alfred
- Weibel-Haas
Hans und Gertrud
- zurzeit nicht besetzt
Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der Burgergemeinde Büetigen
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines II. Erwerb des Burgerrechts
III. Voraussetzungen IV. Verfahren V. Einkaufssumme VI. Vollzug der Aufnahme in das Burgerrecht
VII. Verlust des Burgerrechts
VIII. Schlussbestimmungen
| Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht der
Burgergemeinde Büetigen | | Die Burgergemeinde Büetigen, | | gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe a des Gemeindegesetzes
(GG), Artikel 1 ff. des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) sowie Artikel 14 Absatz e des Organisationsreglements der Burgergemeinde Büetigen | | auf Antrag des Burgerrates, | | beschliesst: | | I. Allgemeines | Grundsätzliches |
Art. 1 1Dieses Reglement regelt den Erwerb und Verlust des Burgerrechts, soweit der Bund oder der Kanton keine abschliessende Regelung getroffen hat. | | 2 Dieses Reglement basiert auf folgenden Rechtsgrundlagen von Bund und Kanton: a. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB) b. Bundesgesetz über Erwerb
und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG) c. Gesetz über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht (KBüG) d. Gemeindegesetz (GG) e. Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) f. Verordnung
über das Einbürgerungsverfahren (EbüV) | Zuständigkeit | Art. 2 Über ein Gesuch um Erteilung oder
Zusicherung des Burgerrechts entscheidet die Burgergemeindeversammlung auf Antrag des Burgerrates. | Schweigepflicht | Art.
3 Die Mitglieder der burgerlichen Organe unterliegen in Burgerrechtsangelegenheiten Dritten gegenüber der Schweigepflicht. | |
II. Erwerb des Burgerrechts | Von Gesetzes wegen | Art. 4 Das Burgerrecht wird von Gesetzes
wegen erworben nach den Bestimmungen des ZGB (Art. 161, 259, 267a und 271 ZGB), des BüG (Art. 1, 4 und 7 BüG) sowie des KBüG (Art. 5 KBüG). | Durch Beschluss
| Art. 5 Das Burgerrecht wird durch behördlichen Beschluss erworben in Form der a. Erteilung des Burgerrechts an Gesuchstellende, die in einer anderen Gemeinde des Kantons
Bern heimatberechtigt sind; b. Zusicherung des Burgerrechts an Gesuchstellende, die in einem anderen Kanton heimatberechtigt sind, unter Vorbehalt des Erwerbs des Kantonsbürgerrechts; | Erleichterte Voraussetzungen | Art. 6 1Ehegatten die das Burgerrecht durch Heirat nicht
erworben haben, können unter erleichterten Voraussetzungen eingeburgert werden. Auf die Erfordernisse gemäss Art. 11, 12 und 14 kann nach Ermessen des Burgerrates teilweise verzichtet werden. |
Eintreten / Rechtsanspruch | Art. 7 1Auf das Einburgerungsgesuch wird eingetreten, wenn der Nachweis erbracht ist, dass a. die gesetzlichen Wohnsitzerfordernisse erfüllt
sind oder b. eine enge Verbundenheit zur Burgergemeinde besteht. | | 2Ein unvollständiges Gesuch wird zur Ergänzung
zurückgewiesen. | | 3Es besteht kein Rechtsanspruch auf Einburgerung. Bundes- und Kantonsrecht bleiben vorbehalten.
| Familienangehörige | Art. 8 1Ehepaare und Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein gemeinsames
Gesuch einreichen. Sie werden in der Regel gleichzeitig eingeburgert. | | 2Die Einburgerung eines Elternteils erstreckt sich auch auf
die in das Gesuch einbezogenen minderjährigen Kinder. Nach dem zurückgelegten 16. Altersjahr können Minderjährige nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung eingeburgert werden. | Bürgerrecht der Einwohnergemeinde | Art. 9 Das Burgerrecht schliesst das Bürgerrecht der entsprechenden Einwohnergemeinde ein. |
| III. Voraussetzungen | Allgemeines |
Art. 10 Bedingung für den Erwerb des Burgerrechts ist die Erfüllung der durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung verlangten Voraussetzungen. |
Persönliche Erfordernisse | Art. 11 1Für die Aufnahme in das Burgerrecht sind erforderlich: a. ein ununterbrochener Wohnsitz in der Burgergemeinde von mindestens
zehnjähriger Dauer; b. ein guter Leumund; c. die Handlungsfähigkeit. Minderjährige können das Gesuch um Einburgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen; |
| 2Erfüllen die Gesuchstellenden die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 Bst. a nicht, so können sie in das Burgerrecht aufgenommen werden, wenn sie auf andere Weise die Verbundenheit zur
Burgergemeinde nachweisen; dies zum Beispiel durch: a. langjährigen Arbeits- oder Ausbildungsort in der Burgergemeinde; b. familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Burgerinnen oder Burgern; c. besonderes Engagement zu
Gunsten der Burgergemeinde; d. langjähriges Arbeitsverhältnis im Dienste der Burgergemeinde. | Wirtschaftliche
Verhältnisse | Art. 12 Die Gesuchstellenden sollen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben. |
| IV. Verfahren | Gesuch | Art. 13 1Gesuche
um Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts sind schriftlich beim Burgerrat mit dem offiziellen kantonalen Formular einzureichen. Die in Art. 14 verlangten Unterlagen sind dem Gesuch beizulegen. | Unterlagen | Art. 14 1Gesuchstellende haben dem Gesuch folgende Unterlagen beizulegen: a. Wohnsitzbescheinigung; b. Personenstandsausweis
(für Einzelpersonen), Familienausweis (für Ehegatten), Partnerschaftsausweis (für eingetragene Partnerschaften); c. Auszug aus dem Zentralstrafregister; d. Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister über hängige
Verfahren und Verlustscheine, die in den letzten fünf Jahren ausgestellt worden sind; e. Bescheinigung über die Bezahlung der Steuern | |
2Für minderjährige Kinder, die in das Gesuch eines Elternteils eingeschlossen werden, sind ein Personenstandsausweis sowie eine Wohnsitzbescheinigung einzureichen. | Prüfung
| Art. 15 1Der Burgerrat prüft das eingelangte Gesuch und die beigelegten Unterlagen. Er kann von den Gesuchstellenden zusätzliche Auskünfte und Unterlagen verlangen. Die
Gesuchstellenden sind verpflichtet, der Burgergemeinde, die sich mit dem Einburgerungsgesuch befasst, alle für die Beurteilung des Gesuches erforderlichen Auskünfte über den Lebenslauf, den Personenstand, die Familienverhältnisse sowie
allfällige Schulden und Vorstrafen zu erteilen. | | 2Der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss kann mit den
Gesuchstellenden ein persönliches Einburgerungsgespräch führen. | | 3Sofern nach dem Gespräch weiterer Abklärungsbedarf
besteht, ist der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VRPG befugt, bei bernischen und ausserkantonalen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizbehörden amtshilfeweise über die für die Beurteilung der Einburgerungsvoraussetzungen
zwingend erforderlichen Personendaten Auskunft zu verlangen. Die Anfrage erfolgt im Rahmen eines Rechtshilfebegehrens. | | 4Sind
jedoch Rückfragen bei Behörden mit besonderer Geheimhaltungspflicht erforderlich, ist der Burgerrat oder ein von ihm bestimmter Ausschuss gehalten, die gesuchstellenden Personen um deren Zustimmung zur Datenbekantgabe anzufragen. Die Anfrage bei
der gesuchstellenden Person erfolgt mit dem Formular für die Bekanntgabe von Daten mit einer besonderen Geheimhaltungspflicht. |
Würdigung und Antrag | Art. 16 1Der Burgerrat würdigt die Persönlichkeit der Gesuchstellenden und der Familienangehörigen sowie
die Erfüllung der Aufnahmekriterien. | | 2Der Burgerrat ist befugt, ein Gesuch im Einvernehmen mit der betroffenen
Person für höchstens zwei Jahre einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Einburgerung noch nicht vollumfänglich erfüllt sind. | | 3Das Gesuch ist der Burgerversammlung mit einem begründeten Antrag des Burgerrates zu unterbreiten. Ein ablehnender Antrag erfolgt nur nach Anhörung der betroffenen Person und sofern diese die Behandlung des Gesuches durch
die Burgerversammlung ausdrücklich wünscht. | Beschluss | Art. 17 1Die Burgerversammlung nimmt
Kenntnis vom begründeten Antrag des Burgerrates über die Erfüllung der Einburgerungsvoraussetzungen und würdigt die Bewerbung nach freiem Ermessen. Die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in geheimer
Abstimmung. Wird die Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts verweigert, ist die begründete Verfügung der gesuchstellenden Person zu eröffnen. | |
2Gesuchstellenden anderer Kantone wird das Burgerrecht unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts zugesichert. | Weiterleitung des
Gesuches | Art. 18 1Ist das Burgerrecht zugesichert oder erteilt worden, wird das Gesuch mit den erforderlichen Unterlagen dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands-
und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zugestellt. | | 2Die Burgergemeinde stellt die anfallenden Gebühren auf Stufe Gemeinde
und allfällige Gebühren auf Stufe Kanton für beide Behörden gemeinsam in Rechnung, nachdem das Burgerrecht zugesichert bzw. erteilt oder rechtskräftig abgewiesen worden ist. |
| 3Das Verfahren nimmt erst dann seinen weiteren Verlauf, wenn sämtliche in Rechnung gestellten Gebühren bezahlt sind. |
| 4Die Burgergemeinden haben die für die gutgeheissenen Gesuche anfallenden und einkassierten Gebühren auf Stufe Kanton mindestens einmal jährlich auf Jahresende an das Amt für
Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern weiterzuleiten. | | V. Einkaufssumme
| Grundlagen | Art. 19 1Für die Aufnahme in das Burgerrecht entrichten die Gesuchstellenden
eine Einkaufssumme. Die Einkaufssumme für die Aufnahme in das Burgerrecht beträgt 5 % vom Einkommen gemäss der letzten gültigen (definitiven) Steuerveranlagung. Sie beträgt mindestens Fr. 5‘000.00. |
| 2Kantonale Gebühren bleiben ausdrücklich vorbehalten und sind getrennt von der Einkaufssumme der Burgergemeinde zu betrachten. |
| 3Bei Bewerbungen gemäss Art. 6 wird keine Einkaufssumme erhoben. | | 5Erstreckt sich das Gesuch auf minderjährige Kinder, entrichten diese keine Einkaufssumme, auch wenn sie während des Verfahrens
volljährig werden. | Verwendung | Art. 20 Die Einkaufssummen werden der Burgergutsrechnung zugewiesen.
| | VI. Vollzug der Aufnahme | Bezahlung |
Art. 21 Mit der Eröffnung der Erteilung oder Zusicherung des Burgerrechts werden die Gesuchstellenden aufgefordert, die Einkaufssumme und allfällige kantonale Gebühren an die Burgergemeinde
zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. | Inkrafttreten des Burgerrechts | Art. 22 Das Burgerrecht
tritt nach Bezahlung der Einkaufssumme an die Burgergemeinde rückwirkend in Kraft: a. bei der Aufnahme auf dem Weg der Erteilung mit dem rechtskräftigen Einburgerungsbeschluss der Burgergemeindeversammlung; b. bei der Aufnahme auf dem
Weg der Zusicherung mit der rechtskräftigen Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. | Eröffnung
| Art. 23 1Sobald die Einburgerungsunterlagen vom Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern eingetroffen sind, wird den neu aufgenommenen
Burgerinnen und Burgern ihre definitive Aufnahme schriftlich und an der nächsten Burgergemeindeversammlung mündlich eröffnet. | |
2Die Burgergemeinde fertigt die Einburgerungsurkunde aus und überreicht sie den neu aufgenommenen Burgerinnen und Burgern. | Registrierung | Art. 24 1Die Erteilung des Burgerrechts ist dem Amt für Migration und Personenstand (Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst) des Kantons Bern zu melden. Dies sorgt für die Eintragung im informatisierten
Personenstandsregister (Infostar) und stellt den Verlust bisheriger Bürgerrechte fest. Die Eintragung im Burgerrodel darf erst erfolgen, wenn die Registrierung im Infostar durch das Zivilstandsamt gemeldet wird. | | 2Das Zivilstandsamt stellt den Heimatschein aus. | Archivierung der Akten |
Art. 25 1Die Einburgerungsakten werden von der Burgergemeinde archiviert, deren Burgerrecht die Person erworben hat. |
| 2Sie werden während mindestens fünfzig Jahren aufbewahrt. | | VII. Verlust des Burgerrechts | Von Gesetzes wegen | Art. 26 1Das Burgerrecht erlischt von Gesetzes wegen: a. durch Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Art. 8 ff. BüG); b. durch Erwerb eines andern Bürgerrechts, sofern
nicht binnen eines Monats eine entsprechende Erklärung abgegeben wird (Art. 3 KBüG); c. bei unmündigen Kindern durch Miteinbezug in die Einbürgerung eines Elternteils, wenn dieser das Burgerrecht nicht beibehält (Art. 4 KBüG);
d. durch den Verlust des Bürgerrechts der Einwohnergemeinde (Art. 5 KBüG). | Durch Beschluss | 2Das Burgerrecht geht verloren:
a. mit der Nichtigerklärung der Einbürgerung (Art. 41 BüG); b. mit der Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 42 BüG); c. mit dem Entzug des Schweizer Bürgerrechts (Art. 48 BüG); d. mit der
Entlassung aus dem Kantonsbürgerrecht oder dem Bürgerrecht der Einwohnergemeinde (Art. 17 KBüG); e. auf Gesuch hin mit Beschluss des Burgerrates, auch wenn das Bürgerrecht der Einwohnergemeinde beibehalten wird (Art. 19 Abs. 2 KBüG).
| | VIII. Schlussbestimmungen | Inkrafttreten
| Art. 28 1Dieses Reglement ist anlässlich der Burgerversammlung vom 25. April 2014 beschlossen worden. |
| 2Der Burgerrat bestimmt und publiziert den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements. | Aufhebung bisherigen Rechts |
Art. 29 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden alle widersprechenden Bestimmungen der Burgergemeinde, insbesondere das Reglement über die Aufnahme in das Burgerrecht vom 21. September 2002,
aufgehoben. |
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